aktBuerg

Aktive Bürger =
Starke Kommunen

In den letzten Jahren ist in Hessen ein beispielhaftes Netz von bürgerschaftlichen Initiativen entstanden. In Zeiten immer knapper werdender öffentlicher Haushaltsmittel haben die Bürgerinnen und Bürger die Notwendigkeit erkannt, in ihrer Kommune selbst "mit anzupacken".
In Hessen sind rund 2 Millionen Menschen ehrenamtlich tätig. Neben der freiwilligen Feuerwehr engagieren sich die Bürgerinnen und Bürger in Vereinen und Organisationen im sozialen, kulturellen und sportlichen Bereich. Viele Menschen wollen sich allerdings nicht mehr in fest gefügten Strukturen engagieren. Sie wollen vielmehr punktuell und auf Zeit mitarbeiten.
Der Hessische Städte- und Gemeindebund möchte das in den Mitgliedskommunen bereits vorhandene bürgerschaftliche Engagement bekannt machen und den Anstoß, aber auch Unterstützung geben, dass in möglichst vielen Gemeinden und Städten der freiwillige Einsatz der Bürger gefördert wird.

Aktive Bürger

Corona: Bund beschließt Erleichterungen für Vereine

Mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Virus-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht hat der Bundestag auch vorübergehende Erleichterungen im Vereinsrecht geschaffen. Unter anderem können Mitgliederversammlungen nunmehr auch ohne Bestimmungen in den Satzungen digital abgehalten werden. 

dstgb

Der Bundestag hat in dem Gesetz vom 27.03.2020 (Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Virus-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht) unter anderem auch vorübergehend Sonderregelungen zu Vorschriften des zivilrechtlichen Vereinsrechts vorgesehen. Das Gesetz enthält nun Erleichterungen für Vereine, um deren Handlungsfähigkeit während der Corona-Krise aufrechtzuerhalten. Die neuen Sonderregelungen gelten befristet bis zum 31.12.2021. Von den Erleichterungen profitieren eingetragene Vereine und nicht eingetragene Vereine gleichermaßen.

Amtszeit für Vorstände

Die allgemeine Amtszeit von Vorstandsmitgliedern ist gesetzlich nicht geregelt. Sie wird durch eine Regelung in der Satzung bestimmt, zum Beispiel vier Jahre ab dem Zeitpunkt der Wahl. Durch die neue Sonderregelung wird bestimmt, dass alle Vereinsvorstände nunmehr bis zur Neuwahl im Amt bleiben, auch wenn die Satzung dies nicht vorsieht. Dadurch soll eine ordnungsgemäße Vertretung der Vereine für den Fall gesichert werden, dass eine entsprechende Satzungsregelung fehlt und Amtszeiten von Vorstandsmitgliedern abzulaufen drohen. Insofern kann aufgrund der Corona-Krise keine Führungslosigkeit eines Vereins trotz auslaufender Amtszeiten und fehlender Neuwahl auftreten.

Online-Mitgliederversammlung

Eine Mitgliederversammlung über das Internet, beispielsweise durch Videokonferenz war nur dann möglich, wenn die Satzung des Vereins dies ausdrücklich zulässt. Die neue Sonderregelung schafft als Ausnahme zu § 32 Absatz 1 Satz 1 BGB die gesetzlichen Voraussetzungen, um auch ohne ausdrückliche Ermächtigung in der Satzung, Mitgliederversammlungen virtuell durchzuführen. Ohne diese neue Regelung und ohne besondere Satzungsregelung müssten Mitgliederversammlungen stets als Präsenzveranstaltung durchgeführt werden. Das wurde in der aktuellen Situation allerdings verboten.

Stimmabgabe ohne Anwesenheitserfordernis

Darüber hinaus wurden die Anforderungen an Beschlussfassungen außerhalb einer Mitgliederversammlung im Umlaufverfahren erleichtert. Für einen Umlaufbeschluss ist nun nicht mehr die schriftliche Zustimmung aller stimmberechtigen Mitglieder erforderlich. Die Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist bereits zulässig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder in Textform (per Fax, E-Mail oder Brief) tatsächlich ihre Stimme zu der Beschlussvorlage gegenüber dem Verein zu Händen des Vorstands abgegeben haben. Der Verein muss gegenüber den Mitgliedern eine terminliche Frist für die Stimmabgabe festsetzen. Grundsätzlich kann man aber von einer Angemessenheit der Frist ausgehen, wenn diese einen Zeitraum von 3 bis 4 Wochen umfasst.

Für die Wirksamkeit der zulässigen Beschlussfassung ist die Mehrheit nach den gesetzlichen Regelungen oder denen der Satzung ausreichend. Grundsätzlich wird für eine Beschlussfassung somit die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (> 50 %) ausreichend sein.


(DStGB, 17.04.2020)