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Wettbewerbsregister: Hinweise zur Einführung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Im Bundesgesetzblatt ist eine Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zu Folgeänderungen im Zusammenhang mit der Einführung des Wettbewerbsregisters veröffentlicht worden.

 

Im Bundesgesetzblatt vom 08.03.2022 (BGBl. Teil I Nr. 7, S. 306) ist die „Bekanntmachung nach Art. 3 Abs. 2 S. 5 des Gesetzes zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ vom 16.02.2022 veröffentlicht worden.

Die Bekanntmachung enthält Hinweise für das Inkrafttreten bestimmter Folgeänderungen im Zusammenhang mit der Einführung des Wettbewerbsregisters.

Bereits zum 01.12.2021 sind Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 6 bis 8 des Gesetzes zur Einführung eines Wettbewerbsregisters in Kraft getreten. Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 enthält eine Neufassung des § 125 GWB. Diese Neufassung verdeutlicht, dass Bieter nicht nur gegenüber dem Auftraggeber, sondern auch gegenüber dem Bundeskartellamt Maßnahmen der Selbstreinigung nachweisen können. Abs. 6 betrifft Mitteilungspflichten von Sozialbehörden nach dem SGB X; die Abs. 7 und 8 betreffen Vorgaben über Gerichtskosten und die Rechtsanwaltsvergütung.

Zum 01.06.2022 tritt Art. 2 Abs. 1, 4 und 5 des Gesetzes zur Einführung eines Wettbewerbsregisters in Kraft. Diese Änderungen sind erforderlich, um die Ersetzung der Abfragepflichten beim Gewerbezentralregister im Zusammenhang mit Vergabeverfahren durch Abfragepflichten beim neuen Wettbewerbsregister in den Vorgaben des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, des Mindestlohngesetzes und des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes nachzuvollziehen.

Zum 01.06.2025 tritt Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Einführung eines Wettbewerbsregisters in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt wird es nicht mehr möglich sein, Abfragen an das Gewerbezentralregister nach § 150a GewO im Rahmen von Vergabeverfahren zu stellen.

 

Abt. 2.1 Ibr