Fachinformationen Vergaberecht

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Wettbewerbsregister: Mitteilungspflicht und Abfragemöglichkeit ab dem 01.12.2021

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat am 29.10.2021 im Bundesanzeiger bekannt gegeben, dass die Voraussetzungen für die elektronische Datenübermittlung in Bezug auf das neue Wettbewerbsregister vorliegen.

Diese Bekanntmachung ist Voraussetzung dafür, dass die Mitteilungs- und Abfragepflichten in Bezug auf das Wettbewerbsregister anwendbar werden. Vor diesem Hintergrund machen wir Sie auf den aktualisierten Aufruf des BMWI zur Registrierung aufmerksam, mit dem wichtigste Informationen zum Registrierungsprozess einschließlich der neuen Möglichkeit einer Registrierung über ein De-Mail-Konto bekannt gegeben werden. Dieses Schreiben können Sie der Anlage entnehmen.

Das bundesweite Wettbewerbsregister stellt öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern für Vergabeverfahren Informationen zur Verfügung, die es den Auftraggebern ermöglichen, zu prüfen, ob ein Unternehmen wegen begangener Wirtschaftsdelikte von einem Vergabeverfahren auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden kann.

Ab dem 01.12.2021 sind die Strafverfolgungsbehörden sowie die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden verpflichtet, dem Bundeskartellamt als Registerbehörde registerrelevante Rechtsverstöße mitzuteilen, §§ 2 und 4 Gesetz zur Einrichtung und zum Betrieb eines Registers zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen (Wettbewerbsregistergesetz - WRegG).

Ab dem 01.06.2022 sind Auftraggeber in Vergabeverfahren ab Erreichen der in § 6 WRegG näher bestimmten Auftragswerte dazu verpflichtet, bei dem Register abzufragen, ob bei den für die Zuschlagserteilung in Frage kommenden Bietern Eintragungen vorliegen, die der Auftragserteilung entgegenstehen können.

Bis zur Anwendbarkeit der Abfragepflicht bleiben die bisher bestehenden Abfragepflichten im Hinblick auf die Korruptionsregister der Länder und das Gewerbezentralregister bestehen. Die Möglichkeit, das Gewerbezentralregister auf freiwilliger Basis abzufragen, bleibt noch für weitere drei Jahre nach diesem Zeitpunkt erhalten.

Im Hinblick auf die Abfragepflicht des Gewerbezentralregisters und des Wettbewerbsregisters der öffentlichen Auftraggeber verweisen wir zudem auf Ziff. 4.1 des Gemeinsamen Runderlasses zum öffentlichen Auftragswesen (Vergabeerlass) vom 10.08.2021 (Staatsanzeiger vom 23.08.2021 (S. 1091). Den Vergabeerlass haben wir in der Anlage eingestellt.

Wir bitten um Beachtung.

Maier

Anlage: BMWi-Infoschreiben-WReg-Registrierung-Start-Mitteilungspflicht