Fachinformationen Verkehrsrecht

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© Niko Korte / PIXELIO

Bundesfernstraßenmautgesetz

Seit dem 1. Juli 2018 gilt die Mautpflicht auch auf allen Bundesstraßen. Die Gebührenpflicht gilt dann auch für einspurig ausgebaute Strecken sowie Ortsdurchfahrten. Änderungen an den bisher festgesetzten Mautsätzen wurden nicht vorgenommen. Die Mautpflicht gilt grundsätzlich für alle Fahrzeuge ab einem Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen.

Ausgenommen von der Mautpflicht sind nach § 1 Abs. 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes insbesondere folgende Fahrzeuge: Kraftomnibusse, Fahrzeuge der Streitkräfte, der Polizeibehörden, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Feuerwehr und anderer Notdienste, sowie Fahrzeuge, die ausschließlich für den Straßenunterhaltungs- und Straßenbetriebsdienst einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst genutzt werden.

Weitere Ausnahmen, insbesondere für Fahrzeuge kommunaler Unternehmen, bestehen nicht. Nach Rücksprache mit dem VKU wurde uns allerdings mitgeteilt, dass zur zusätzlichen Belastung durch die Maut noch keine verlässlichen Angaben gemacht werden können.

Für Auskünfte und Fragen zur LKW-Maut (Mautpflicht, Mautbefreiung, Mautentrichtung) hat das Bundesamt für Güterverkehr(BAG) eine Hotline mit der Rufnummer 0221/ 5776-4199 eingerichtet. Die Hotline ist zu folgenden Zeiten erreichbar: Montag bis Freitag von 9.00 Uhr bis 11.45 Uhr und von 13:15 Uhr bis 15:00 Uhr (freitags nur bis 13:30 Uhr).

Weitere Informationen um Anwendungsbereich des Gesetzes können auf der Seiten des BAG (https://www.bag.bund.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2018/Aenderng_Bundesfernstra%C3%9Fenmautgesetz.html;jsessionid=F199D855FEB95A5BD668AD5F494EEFB6.live21302?nn=12502), von Toll Collect (https://www.toll-collect.de/de/toll_collect/rund_um_die_maut/meldungen/detailsseite_news_5980.html) und des Bundesverkehrsministeriums unter https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/FAQs/Lkw-Maut/lkw-maut-faq.html abgerufen werden.

Das Gesetz finden Sie hier https://www.gesetze-im-internet.de/bfstrmg/index.html#BJNR137810011BJNE000106123

 

Mit der Bitte um Beachtung

 


Dezernat 2 - MG