Fachinformationen Wahlrecht

Aufstellung von Wahlvorschlägen in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe gemäß § 12 KWG

Auf Grund der nunmehr geltenden Fünften Verordnung zur Änderung der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung hat das Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport uns den als Anlage beigefügten Erlass übersandt.

Danach fallen nunmehr Parteiveranstaltungen, die zur Durchführung und Vorbereitung von allgemeinen Wahlen erforderlich sind (z.B. Aufstellung von Wahlvorschlägen nach § 12 KWG) unter § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung (CoKoBeV). Der ursprünglich in § 1 Abs. 2 b CoKoBeV enthaltene Klammerzusatz ist nunmehr gestrichen worden. Folglich ist jetzt eine Genehmigung der zuständigen Behörde sowie der weiteren in § 1 Abs. 2 b lit. a - f aufgeführten Tatbestandsvoraussetzungen für die vorstehend genannten Parteiveranstaltungen nicht mehr erforderlich. Ebenfalls gibt es jetzt keine Beschränkung mehr der Teilnehmerzahl.

Dennoch weisen wir darauf hin, dass der Mindestabstand von 1, 5 Metern eingehalten werden sollte und in Situationen, in denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann (z. B. vor dem Hinsetzen auf seinen Platz), andere geeignete Schutzmaßnahmen z. B. eine Mund-Nasen-Bedeckung angewandt werden sollten (vgl. § 1 Abs. 3 CoKoBeV).

Wir bitten um Beachtung

Erlass