Fachinformationen Wahlrecht

Berichtspflicht des Wahlleiters bzw. der Wahlleiterin bei der Durchführung eines Bürgerentscheides an das Hessische Statistische Landesamt

Nach § 77 Abs. 1 Satz 2 Hessische Kommunalwahlordnung (KWO) hat der Wahlleiter bzw. die Wahlleiterin bei Durchführung eines Bürgerentscheides den Tag der Abstimmung an das Hessische Statistische Landesamt zu übermitteln.

Weiterhin ist er oder sie gemäß § 55 Abs. 2 i.V.m. § 76 KWO verpflichtet, das Ergebnis des Bürgerentscheides gleichzeitig mit der Veröffentlichung an das Statistische Landesamt zu melden. Anbei übermitteln wir ein Schreiben des Hessischen Ministeriums des Innern für Sicherheit und Heimatschutz vom 03.05.2024, indem aufgefordert wird, die vorstehend genannte Berichtspflicht zu beachten. Gerade im Hinblick auf die bevorstehende Europawahl am 09.06.2024 ist es wichtig, bereits terminierte Bürgerentscheide an das Statistische Landesamt zu melden.

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