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Ehrenamt: BMI stellt Initiative zur Würdigung des ehrenamtlichen Engagements von Wahlhelfern ein

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat mitgeteilt, dass die im Jahr 2017 eingeführte Würdigung des ehrenamtlichen Engagements von Wahlhelferinnen und Wahlhelfern durch Aushändigung von Urkunden und Verleihung von Ehrennadeln eingestellt wird.

 

 

Zur Begründung wird angeführt, es lägen keine Erkenntnisse dafür vor, dass die Urkunden und Ehrennadeln zu einer Erhöhung der Bereitschaft führen, sich als Wahlhelfer zu engagieren. Weiterhin sei es gehäuft zu Beschwerden von Wahlhelfern gekommen, weil die Ausgabe der Ehrungen von den Gemeinden unterschiedlich gehandhabt wurde.

Auch vor dem Hintergrund der aktuellen Sparvorgaben für den Bundeshaushalt würden deshalb bereits für die Europawahl 2024 keine Ehrennadeln und Urkunden durch den Bund mehr zur Verfügung gestellt.

Anmerkung des DStGB

Die Einstellung des Programms ist aus kommunaler Sicht bedauerlich, die seitens des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vorgebrachten Gründe wenig überzeugend.

Die auf Initiative des ehemaligen Bundesministers Horst Seehofer eingeführten Ehrungen hatten stets das klar postulierte Ziel, das ehrenamtliche Engagement der Wahlhelferinnen und Wahlhelfer in Deutschland anerkennend zu würdigen. Aus diesem Grund stellte das BMI Wahlhelferurkunden und Ehrennadeln für die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer zur Verfügung, die sich bei fünf bundesweiten Wahlen, d. h. bei Bundestags- und Europawahlen engagiert hatten. Die Generierung zusätzlicher Wahlhelferinnen und Wahlhelfer wurde hingegen nie als ausdrücklicher Zweck des Konzepts angeführt und sollte deshalb auch nicht als Grund für dessen Einstellung relevant sein. Ebenso wenig trägt das Kostenargument.

Es hätte dem Bundesministerium des Innern und für Heimat gut zu Gesicht gestanden, das Programm fortzuführen und langjährigen Wahlhelferinnen und Wahlhelfern weiterhin mit einer Geste der Wertschätzung für ihren keineswegs selbstverständlichen Dienst an der Demokratie zu danken.

Quelle: DStGB Aktuell 0324 vom 19.01.2024