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Gesetzentwurf der Landesregierung zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungskörperschaften und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften – Drucks. 21/1303 vom 12.11.2024; Mündliche Anhörung des Innenausschusses am 12.02.2025

Der Vorsitzende des Innenausschusses des Hessischen Landtages hat mit Schreiben vom 10.12.2024 dem Hessischen Städte- und Gemeindebund den Gesetzentwurf der Landesregierung zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungskörperschaften und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften – Drucks. 21/1303 – zur Stellungnahme bis zum 24.01.2025 vorgelegt. Gleichzeitig wurden wir zur mündlichen Anhörung am Mittwoch, dem 12.02.2025, eingeladen.

Der nunmehr vorgelegte Gesetzesentwurf ist im Wesentlichen inhaltsgleich mit dem Vorentwurf und sieht nur einige wenige Änderungen vor.

Eine Änderung ist bei der Regelung über die Rechtsverhältnisse des Bürgermeisters und der Beigeordneten in § 40 HGO zu verzeichnen. So ist für den Eintritt in den Ruhestand unter den dort genannten Voraussetzungen neben einer Amtszeit von acht Jahren und der Erreichung eines bestimmten Lebensjahres noch erforderlich, dass der Beamte eine Amtszeit von fünf Jahren bei dem letzten Dienstherrn erreicht hat.

Bezüglich des Rückkehrrechts (§ 40a HGO) wurde ergänzend zum Vorentwurf klargestellt, dass die Frist für die Ausübung des Rückkehrrechts erst am Ende der eigentlichen Amtszeit zu laufen beginnt.

Soweit es den Wahlvorbereitungsausschuss (§ 42 Abs. 2 HGO) für die Wahl der hauptamtlichen Beigeordneten betrifft, wurde im jetzigen Gesetzentwurf geregelt, dass für jedes Ausschussmitglied eine Stellvertretung vorzusehen ist, welche entweder gewählt oder benannt werden muss. Im Übrigen ist neben der „tatsächlichen Veränderung“ nunmehr auch der Fall der „rechtlichen Verhinderung“, wie z. B. das Vorliegen eines Interessenwiderstreits gem. § 25 HGO, erfasst.

Des Weiteren wurde in der Übergangsbestimmung (§ 149 HGO) für den Bereich der mittelbaren Wahlen (§ 55 Abs. 4 HGO) geregelt, dass das d`Hondt-Auszählverfahren erst ab der neuen Wahlperiode (01.04.2026) für die neu gewählten Gemeindevorstände und Ausschüsse Anwendung findet.

Der Hessische Städte- und Gemeindebund hat zu dem Gesetzentwurf wiederum Stellung genommen und wird an der mündlichen Anhörung teilnehmen.

 

Anlagen:
Gesetzentwurf
Stellungnahme des Hessischen Städte- und Gemeindebundes vom 14.01.2025