Wahlbriefbeförderung bei der Europawahl 2024
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat über den vom Bund mit der Deutschen Post AG abgeschlossenen Vertrag über die Wahlbriefbeförderung bei der Europawahl 2024 informiert.
Demnach wird das Unternehmen die amtlichen Wahlbriefe entgegennehmen und (für den Wähler kostenfrei) befördern und zustellen.
Ergänzend hat das BMI mitgeteilt:
- Einbeziehung weiterer Wahlbriefe in die Sonderzustellung am Wahltag
Die Deutsche Post AG habe bestätigt, dass auch die Wahlbriefe von zeitgleich mit der Europawahl abgehaltenen Wahlen oder Volksabstimmungen in den Ländern und Gemeinden in die Sonderzustellung der am Freitag nach der Regelkastenleerung und Samstag vor der Wahl bis zur Regelkastenleerung eingegangenen Wahlbriefe am Wahlsonntag einbezogen werden.
Voraussetzung sei, dass die Wahlbriefe farblich gekennzeichnet werden, der Deutsche Post AG die Farbe vorab mitgeteilt wird und dass die Wahlbriefe anderer Wahlen an jeweils die gleichen Anschriften wie die Wahlbriefe der Europawahl zugestellt werden können, damit die Sonntagszustellung aller Wahlbriefe ohne zusätzliche Anfahrten für die Deutsche Post AG möglich ist. Zeitgleich mit der Europawahl stattfindende Wahlen können in einer Excel-Tabelle erfasst und so der Deutsche Post AG zur Information bereitgestellt werden. Es sei zu beachten, dass der Abschluss eines Auftrages zur Abrechnung von Wahlbriefen für jede zeitgleich zur Europawahl stattfindende Wahl oder Abstimmung mit eigenem, andersfarbigen Wahlbrief über www.deutschepost.de erforderlich bleibt.
- Mitbeförderung weiterer Stimmzettel im Wahlbrief der Europawahl
In Ländern bzw. Gemeinden, in denen statt getrennter Wahlbriefe eine Mitbenutzung der (hellroten) Wahlbriefe der Europawahl für zeitgleiche Wahlen und Abstimmungen in den Ländern und Gemeinden vorgesehen ist, gelte entsprechend der Vereinbarung zwischen dem Bund und einzelnen Ländern für die Europawahl 2024 Folgendes:
Statt eines eigenen Wahlbriefumschlages der Gemeinde kann der Wahlbriefumschlag der Europawahl mitbenutzt werden, wenn das Land sich auch für seine Gemeinden vorab mit folgender Kostentragung bereit erklärt: Das Land trägt grundsätzlich die Hälfte der Kosten für die Wahlbriefbeförderung, wenn der hälftige Betrag niedriger ist als die Kosten für die Beförderung eines Wahlbriefs zur Europawahl ohne weitere Wahl- oder Abstimmungsunterlagen. Ist dies nicht der Fall, trägt das Land die Differenz zwischen den Kosten der Wahlbriefbeförderung ohne weitere Wahl- oder Abstimmungsunterlagen und den tatsächlich bei der Beförderung der Wahlbriefe angefallenen Kosten.
Zur Abrechnung des jeweiligen Landesanteils bei Wahlbriefen mit weiteren Wahl- oder Abstimmungsunterlagen wird – in analoger Anwendung des § 25 Abs. 1 EuWG i. V. m. § 50 Abs. 2 Satz 2 BWG – die Summe der Pauschalen nach § 25 Abs. 1 EuWG i. V. m. § 50 Abs. 3 BWG um den entsprechenden Betrag gekürzt. Die Deutsche Post AG wird dem Bund in der Schlussrechnung die genaue Zahl der in jedem Land beförderten Wahlbriefe und die dabei entstandenen Kosten aufstellen. Damit lässt sich die Zahl und die Kosten der beförderten Wahlbriefe genau und transparent bestimmen. Der die jeweilige Gemeinde betreffende Teil der Schlussrechnung der Deutschen Post AG kann dieser zur Prüfung zur Verfügung gestellt werden.
Liegt das grundsätzliche Einverständnis des Landes mit dieser Kostenregelung vor, braucht keine weitere Zustimmung zur Mitbeförderung von Stimmzetteln einzelner kommunaler Direktwahlen oder Abstimmungen mehr eingeholt zu werden.
- Fehlerhaft zugestellte Wahlbriefe („Irrläufer“)
Wenn bei der Gemeindebehörde Wahlbriefe für einen anderen Empfänger eingehen, dürften diese nicht mit anderen Sendungen der Deutschen Post AG vermischt werden, insbesondere nicht mit ausgehenden Sendungen. Da die Wahlbriefe (für den Empfänger unsichtbar) von der Deutschen Post AG codiert worden sind, muss die falsche Codierung von der Deutschen Post AG manuell aufgehoben werden, da sonst ein Wahlbrief erneut falsch zugestellt wird. Irrläufer-Wahlbriefe sind der Deutschen Post AG daher separat ausgesondert für eine Weiterbeförderung zu übergeben (am besten in einer Plastiktüte, mit einem Gummiband, Büroklammer o.ä.).“
Quelle: DStGB aktuell 0224 vom 11.01.2024