Fachinformationen Asyl / Flüchtlinge

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Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes

Das Bundeskabinett hat das vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorgelegte Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) beschlossen. Darin werden die Leistungen insbesondere für Asylbewerberinnen und Asylbewerber, Geduldete sowie vollziehbar Ausreisepflichtige geregelt. Der Gesetzesentwurf sieht eine Neuregelung der Bedarfsstufen und Bedarfssätze der Grundleistungen für Erwachsene vor. Dies geschieht auf Grundlage des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes (RBEG), das die Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII regelt. Aus kommunaler Sicht besonders relevant ist, dass eine neue Bedarfsstufe für erwachsene Leistungsberechtigte in Sammelunterkünften geschaffen wird. Diese Personengruppe konnte bislang keiner der gesetzlich normierten Bedarfsstufen eindeutig zugeordnet werden, was zu Rechtsunsicherheit in der kommunalen Praxis führt. Die vorgesehenen Änderungen des Gesetzesentwurfes werden von kommunaler Seite im Einzelnen noch zu prüfen sein.

Das Bundeskabinett hat den vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorgelegten Gesetzesentwurf zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) am Mittwoch beschlossen. Darin vorgesehen sind folgende Anpassungen der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz:

• Die Leistungen werden an die Werte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 angepasst, auf deren Grundlage die Leis-tungssätze ermittelt werden.

• Die Bedarfe für Strom und Wohnungsinstandhaltung werden in Zu-kunft aus dem Leistungssatz ausgegliedert. Sie werden - wie bereits Hausrat - gesondert als Sachleistung erbracht.

• Die Bedarfsstufen im AsylbLG werden in Anlehnung an die Vorga-ben im RBEG-Entwurf für das SGB XII neu geregelt. Dabei wird eine neue Bedarfsstufe für erwachsene Leistungsberechtigte in Sammelunterkünften festgelegt, weil für diese eine besondere Bedarfslage besteht.

• Für Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit gibt es einen Freibe-trag, der nicht auf die Leistungen nach dem AsylbLG angerechnet wird. Dieser entspricht dem im SGB XII. Damit soll die Wertschät-zung für bürgerschaftliches Engagement von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern steigen.

In den Leistungssätzen nach dem AsylbLG sind bestimmte Bedarfe nicht enthalten (u. a. Gesundheitsleistungen – die anderweitig erbracht werden – sowie teilweise Bedarfe im Bereich Freizeit und Weiterbildung). Die Leistungen für Hausrat sind aus dem Leistungssatz ausgegliedert, da dieser als Sachleistung gewährt wird, wenn staatliche Stellen Unterkünfte für Flüchtlinge selbst anmieten und mit Haushaltsgeräten und Hausrat ausstatten. In Zukunft werden auch die Bedarfe für Strom und Wohnungsinstandhaltung aus dem Leistungssatz (notwendiger Bedarf) ausgegliedert und gesondert als Sachleistung erbracht. Dadurch sinken insgesamt die Leistungssätze, ohne jedoch die materiellen Leistungen, die für Asylbewerberinnen und Asylbewerber erbracht werden, zu verändern. Der notwendige persönliche Bedarf steigt analog zu den Berechnungen des Regelbedarfsermittlungsgesetzes, wenn dieser als Geldleistung erbracht wird.

Wenn sich Asylbewerberinnen und Asylbewerber während ihres Asyl-verfahrens ehrenamtlich beispielweise in Vereinen engagieren und dafür eine Ehrenamtspauschale erhalten, können sie davon zukünftig bis zu 200 Euro im Monat anrechnungsfrei zusätzlich zu ihren Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz behalten. Mit dem neuen Ehrenamts-Freibetrag wird die Wertschätzung für bürgerschaftliches Engagement von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern gestärkt und die Integration vorangetrieben. Eine vergleichbare Regelung gibt es beispielsweise auch im SGB XII.

Wie im RBEG gibt es künftig auch im AsylbLG eine Bedarfsstufe für Erwachsene, die außerhalb von Wohnungen leben und denen allein oder zu zweit persönlicher Wohnraum und zusätzliche Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen sind. Dies trifft auf Asylsuchende in Sammelunterkünften zu. Damit erhalten diese in Zukunft nur noch Regelbedarfsstufe 2 (in Höhe von 90 Prozent der Bedarfsstufe für Alleinstehende). Damit wird berücksichtigt, dass beim Zusammenleben in solchen Wohnformen Synergieeffekte entstehen, da der Wohnraum gemeinschaftlich genutzt wird und bestimmte Kosten, etwa für Mediennutzung, aufgeteilt werden. Stufe 2 gilt künftig für Asylbewerberinnen und Asylbewerber in Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschafts-unterkünften wie auch zum Beispiel ab 2020 für Menschen mit Behin-derungen, die in einer "neuen Wohnform" nach dem Bundesteilhabegesetz leben.

Der Gesetzentwurf ist unter www.bmas.de (Rubrik: Pressemitteilungen) abrufbar.

Anmerkung

Der DStGB hat sich zu dem Referentenentwurf des BMAS bereits im Vorfeld der Befassung des Kabinetts äußern können und eine Vorabeinschätzung des Gesetzesentwurfs vorgenommen. Darin wird begrüßt, dass mit dem Gesetzesentwurf die Bedarfsstufen und Bedarfssätze der Grundleistungen für Erwachsene im AsylbLG an die aktuelle Bedarfslage angepasst und neu strukturiert werden sollen. Regelungsbedarf hat aus kommunaler Sicht insbesondere im Hinblick von Leistungsberechtigten in Sammelunterkünften bestanden, zu denen auch kommunale Gemeinschaftsunterkünfte zählen. Diese Personengruppe können derzeit keiner der gesetzlich normierten Bedarfsstufen eindeutig zugeordnet werden, was zu Rechtsunsicherheit in der kommunalen Praxis führt. Die gesetzliche Festlegung einer neuen Bedarfsstufe für diese Gruppe an Leistungsberechtigten wird daher dem Grunde nach begrüßt, da hierdurch größere Rechtsklarheit geschaffen wird. Dies gilt ebenso für die vorgesehenen Freigrenzen ehrenamtlicher Tätigkeiten. Die vorgesehenen Änderungen des Gesetzesentwurfes werden von kommunaler Seite im Einzelnen noch zu prüfen sein. Eine abschließende Bewertung, die im Rahmen des weiteren Gesetzgebungsverfahrens eingebracht werden kann, wird daher noch folgen.


(DStGB, 22.09.2016)