Bundestag und Bundesrat verabschieden Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
Bundestag und Bundesrat haben das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz (BT-Drs. 18/6185; BT-Drs. 6386) verabschiedet. Das Gesetz ist am 23.10.2015 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 1722) veröffentlicht worden. Mit dem Gesetz werden die Länder Albanien, Kosovo und Montenegro als sichere Herkunftsstaaten gemäß Art. 16a Abs. 3 des GG eingestuft. Darüber hinaus wird die Höchstaufenthaltsdauer für Asylbewerber in den Erstaufnahmeeinrichtungen auf 6 Monate verlängert. Zu kritisieren ist, dass der Bundesgesetzgeber darauf verzichtet hat, die Länder zu verpflichten, Asylbewerber und Flüchtlinge tatsächlich für die höchstzulässige Dauer in Erstaufnahmeeinrichtungen unterzubringen. Der Termin der Abschiebung soll den Betroffenen künftig kraft Bundesrecht nicht mehr im Voraus mitgeteilt werden dürfen. Asylsuchende mit Bleibeperspektive sollen künftig frühzeitig von Integrationsmaßnahmen des Bundes profitieren. Unser Bundesverband, der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB) hat das Gesetz als wichtigen und richtigen Schritt begrüßt, jedoch weitere Maßnahmen zur Begrenzung der Flüchtlingszahlen gefordert.
Während der Unterbringung in Erstaufnahmeeinrichtungen sollen die Geldleistungen für die Deckung des notwendigen persönlichen Bedarfs des täglichen Lebens so weit wie möglich durch Sachleitungen gewährt werden. Vollziehbar Ausreisepflichtige erhalten nur noch gekürzte Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Die Vorauszahlung von Geldbeträgen wird auf höchstens einen Monat begrenzt.
Der Bund beteiligt sich zukünftig an den gesamtstaatlichen Kosten der Versorgung und Unterbringung von Asylbewerbern und Flüchtlingen, die in Abhängigkeit von der Zahl der Aufnahme der Asylbewerber und Flüchtlinge entstehen. Der Bund zahlt für die Dauer des Asylverfahrens pro Flüchtling eine monatliche Pauschale von 670 Euro. Das Gesetz sieht hierfür eine zugunsten der Länder veränderte Umsatzsteuerverteilung vor. Für das Jahr 2016 stellt der Bund den Ländern aus dem Umsatzsteueraufkommen einen Betrag in Höhe von 3,627 Mrd. Euro zur Verfügung. Eine unmittelbare finanzielle Entlastung der Kommune ist damit nicht verbunden. Von daher bleiben die Länder aufgefordert, ihren Kommunen alle mit der Unterbringung und Versorgung entstehenden Kosten auszugleichen.
Wir bitten um Kenntnisnahme.