Versicherungsschutz bei der Hilfe für Flüchtlinge
Information der Unfallkasse Hessen zum Versicherungsschutz für „Freiwillige Flüchtlingshelfer“
Die in Hessen ankommenden Flüchtlinge werden einerseits von professionellen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus Kommunen, Landes- und Bundeseinrichtungen, andererseits aber auch von vielen freiwilligen Helferinnen und Helfern betreut und versorgt. Die Unfallkasse Hessen (UKH) informiert aus diesem Anlass darüber, dass sie nicht nur für die Unfallverhütung und Unfallabsicherung der Angestellten und Arbeiterinnen und Arbeiter im hessischen öffentlichen Dienst zuständig ist, sondern dieser Versicherungsschutz auch „für freiwillige Flüchtlingshelfer“ gilt.
Dieselben gesetzlichen Leistungen (Prävention, medizinische Betreuung, Rehabilitation und Geldleistung) stehen im Versicherungsfall auch den freiwilligen Helferinnen und Helfern zu, die sich im Rahmen der Flüchtlingshilfe engagieren.
Übernehmen freiwillige Helferinnen und Helfer Tätigkeiten, die eigentlich in den Aufgabenbereich der sog. „öffentlichen Hand“ fallen und werden sie im Auftrag der Kommunen, des Landes Hessen oder der Landkreise wie Beschäftigte tätig, so genießen sie den selben Versicherungsschutz wie regulär Beschäftigte. Voraussetzung ist, dass der öffentliche Auftraggeber die organisatorische Regie für die Einsätze übernimmt. Das heißt, dass er für die Einteilung und Überwachung der zu erledigenden Aufgaben zuständig ist, eine Weisungsbefugnis gegenüber den Helfern hat, die Organisationsmittel zur Verfügung stellt, das wirtschaftliche Risiko trägt und nach außen als Verantwortlicher auftritt.
Ebenfalls gesetzlich unfallversichert sind Personen, die sich als Mitglieder von Verbänden oder privaten Organisationen (z. B. Vereine) im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung bzw. schriftlicher Genehmigung der Kommune ehrenamtlich in der Flüchtlingshilfe engagieren. Eine schriftliche Beauftragung muss nicht ausdrücklich in jedem Einzelfall erfolgen. Um jedoch umfangreiche Ermittlungen nach einem Unfall zu vermeiden, ist es sinnvoll im Vorfeld möglichst eine Liste der Helferinnen und Helfer anzufertigen. Schließlich muss der Auftraggeber im Falle eines Unfalls bestätigen, welche Personen als Helferinnen oder Helfer bestimmte kommunale Aufgaben wahrgenommen haben.
Versichert sind alle Tätigkeiten, mit denen die Helfer beauftragt werden, die hierfür erforderlichen Vor- und Nachbereitungshandlungen und die Wege zum jeweiligen Einsatz und zurück. Ebenfalls versichert sind notwendige Fortbildungsmaßnahmen und Besprechungen, wenn diese durch die Kommune veranlasst werden. Dieser Versicherungsschutz ist gesetzlich geregelt, d. h., er besteht ohne Anmeldung und Beitragszahlung. Der Versicherungsschutz bezieht sich nur auf die Person selbst; er beinhaltet keinen Ersatz von Sachschäden.
Auch Flüchtlinge selbst, die im Auftrag der Kommune mitarbeiten, z. B. Möbeltransporte, betraut werden, sind über die UKH gesetzlich unfallversichert.
Angestellte der Kommunen sind weiterhin über ihr Beschäftigungsverhältnis versichert, wenn sie von ihrem Arbeitgeber andere, außerhalb ihres regulären Aufgabenbereiches liegende Tätigkeiten übertragen bekommen.
Bürger, die innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Kirche tätig werden, können bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft versichert sein. Für Unfälle im Zusammenhang mit der Ausübung von Tätigkeiten für Wohlfahrtspflegeunternehmen (z. B. Diakonie, AWO) ergibt sich die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienste und Wohlfahrtspflege.
In dem Flyer „Freiwillige Flüchtlingshelferinnen und -helfer“ hat die UKH die Voraussetzung für den gesetzlichen Unfallschutz der ehrenamtlichen Helfer zusammengefasst. Dieser kann auf der Homepage der Unfallkasse Hessen unter http://www.ukh.de/, Webcode U995 abgerufen werden.