Kostenbeteiligung Privater an der Gewässerunterhaltung
Die Pflicht zur Gewässerunterhaltung obliegt nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) bei natürlich fließenden Gewässern II. und III. Ordnung den Anliegergemeinden oder den von ihnen gebildeten Verbänden.
Anlagen an und in Gewässern sind von den Eigentümerinnen und Eigentümern oder den Unternehmerinnen und Unternehmern so zu unterhalten, dass die Erfüllung der Gewässerunterhaltungspflicht nicht mehr erschwert wird, als den Umständen nach unvermeidbar ist; Mehraufwendungen sind den Unterhaltungspflichtigen zu ersetzen.
Die Unterhaltungspflichtigen können von den Eigentümern derjenigen Grundstücke und Anlagen, die durch Unterhaltungsmaßnahmen Vorteile haben oder die die Unterhaltung erschweren, eine angemessene Beteiligung an den Kosten der Unterhaltung verlangen. Die Kostenbeteiligung richtet sich nach dem Maß des Vorteils oder der Erschwernis.
Sofern hinsichtlich der Beteiligung an den Kosten der Unterhaltung eine einvernehmliche Regelung zwischen unterhaltungspflichtiger Anliegergemeinde/Verband gefunden wird, setzt die Obere Wasserbehörde – auf Antrag der Gemeinde – eine Entschädigung nach § 98 WHG i. V. m. § 61, 62 HWG fest.
Im letzten Jahr haben die Geschäftsstelle verstärkt Anfragen zur Frage erreicht, von wem „Stützmauern“, die in oder am Gewässer – größtenteils von den privaten Grundstückseigentümern – teilweise ohne Genehmigung errichtet wurden, zu unterhalten sind. Dies betrifft die Abgrenzung zwischen der Obliegenheit zur Gewässerunterhaltung – für die nach oben Gesagtem die Gemeinde bzw. der Verband zuständig ist – und der Verantwortlichkeit für Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern für die grundsätzlich Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Unternehmerinnen und Unternehmer zuständig sind. Hochproblematisch ist die Frage, wann Eigentümer von Grundstücken und Anlagen einen Vorteil im Sinne von § 25 Abs. 5 HWG haben, der Voraussetzung für eine angemessene Beteiligung an den Kosten der Gewässerunterhaltung ist. Nach Auffassung der Geschäftsstelle wäre eine Auslegung der Norm dahingehend wünschenswert, dass – zumindest in den Fällen, in denen eine „Stützmauer“ primär der besseren Ausnutzbarkeit eines Grundstücks und weniger der Sicherung des Wasserabflusses oder der Ufer dient – ein rechtlich erheblicher Vorteil vorliegt und eine angemessene Beteiligung an den Kosten nach sich zieht.
Hierbei würde sich die Folgefrage stellen, wie die Höhe der Beteiligung im Einzelfall konkret zu ermitteln ist.
Obwohl die genannten Normen sich bereits seit mehreren Jahrzehnten im Hessischen Wassergesetz befinden, existiert in Hessen hierzu keinerlei Rechtsprechung. Die Kommentarliteratur beantwortet die aufgeworfenen Fragen entweder gar nicht oder uneinheitlich bzw. sogar widersprüchlich.
Vor diesem Hintergrund hat die Geschäftsstelle im Rahmen eines Besprechungstermins am 03. März d. J. die Thematik mit dem Hessischen Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erörtert. In der Anlage befindet sind das Schreiben der Geschäftsstelle – im Nachgang zum Gesprächstermin – mit dem die Problematik nochmals verdeutlicht wurde. Nunmehr liegt die Antwort des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vor. Sie befindet sich ebenso in der Anlage.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
Dezernat 2 –Wb/Vo/KP