Fachinformationen Energierecht / Umweltrecht

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© Ulrike Pauli / PIXELIO

BV-Stellungnahme zum Hochwasserschutzgesetz III

Im Oktober diesen Jahres hat das BMUV den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Hochwasserschutzes und des Schutzes vor Starkregenereignissen sowie zur Beschleunigung von Verfahren des Hochwasserschutzes vorgelegt.

Ziel des vorliegenden Gesetzentwurfs ist es insbesondere,

  1. durch geeignete Klarstellungen wesentliche Anforderungen des Hochwasserschutzes zu betonen und deren Einhaltung besser zu gewährleisten;
  2. die Möglichkeit einer Zonierung von Überschwemmungsgebieten mit strengeren Regeln für besondere Gefahrenbereiche einzuführen;
  3. den Ausnahmekatalog für die Zulässigkeit der Ausweisung oder Um- oder Überplanung von Baugebieten sowie für die Zulässigkeit von Bauvorhaben jeweils in ausgewiesenen Überschwemmungsgebieten anzupassen, um Schadenspotenziale zu senken und Risiken zu minimieren;
  4. wesentliche Belange des Hochwasserschutzes bei der Bauleitplanung zu stärken;
  5. ein Starkregenrisikomanagement für Gemeinden zu etablieren und insbesondere mit der Aufstellung von örtlichen Starkregenvorsorgekonzepten die Risikovorsorge und den Bevölkerungsschutz vor Ort zu verbessern;
  6. Gerichtsverfahren zu Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren zum Hochwasserschutz zu beschleunigen;
  7. Planungs- und Genehmigungsverfahren zur naturverträglichen Realisierung von Energie- und Infrastrukturvorhaben zu beschleunigen.

Hierzu sollen Änderungen am Wasserhaushaltsgesetz, Baugesetzbuch und Bundesnaturschutzgesetz vorgenommen werden.

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat zu Gesetzesvorhaben Stellung genommen. Die Stellungnahme können Sie hier einsehen: www.hsgb.de/energierecht

Die Kernpunkte der hier geäußerten Kritik sind dabei die großen geplanten Eingriffe in die kommunale Planungshoheit durch die Festsetzung besonderer Gefahrebereiche und Überschwemmungsgebiete durch die Länder und die hieran geknüpfte grundsätzlich Untersagung einer Um- und Überplanung, sowie die flächendeckende und verpflichtende Pflicht zur Erstellung von Starkregenvorsorgekonzepten durch die Gemeinden, ohne dass der finanzielle und personelle Aufwand realistisch beziffert wurde. Wichtige Instrumente zur Umsetzung von dringend notwendigen Maßnahmen fehlen dagegen im Gesetzesentwurf.

Aufgrund der aktuellen politischen Entwicklung bleibt abzuwarten, die Umsetzung des Entwurfes erfolgt.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

Anlage