Fachinformationen Energierecht / Umweltrecht

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© Ulrike Pauli / PIXELIO

Mustervertrag zur finanziellen Beteiligung von Kommunen an Freiflächenanlagen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2021

Der neuer Mustervertrag regelt finanzielle Beteiligung der Kommunen an Photovoltaik-Freiflächenanlagen.

Der Bundesverband Neue Energiewirtschaft (bne) hat am 07.12.21 einen Mustervertrag für PV-Freiflächenanlagen veröffentlicht. Der DStGB hat sich in den vergangenen Monaten intensiv dafür eingesetzt, dass Kommunen an Photovoltaik-Freiflächenanlagen finanziell beteiligt werden können. Mit dem § 6 im EEG 2021 ist es möglich geworden, Kommunen rechtssicher mit bis zu 0,2 Cent pro Kilowattstunde am Betrieb eines Solarparks zu beteiligen. Der Mustervertrag soll alle Beteiligten unterstützen, die Kommunalbeteiligung rechtssicher umzusetzen. Gemeinden sichert er jährliche, gut planbare und frei verwendbare Einnahmen. Eine bessere Beteiligung an der Energiewende wird kleinere Gemeinden und strukturschwache Regionen stärken und kann die Wertschöpfung ländlicher Räume erheblich verbessern. 

Die Kommunalbeteiligung gilt sowohl für geförderte Solarparks, die über Ausschreibungen realisiert werden, als auch für Solarparks, die als Power Purchase Agreement (PPA) ohne Förderung umgesetzt werden. Der bne initiierte die Entwicklung des kostenfrei verfügbaren Mustervertrags. An der Ausarbeitung haben der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB), der Verband Kommunaler Unternehmen (VKU) und weitere Verbände mitgewirkt.

Weitere Dokumente, die etwa die allgemeine Absicht eines Betreibers verdeutlichen, künftig eine finanzielle Beteiligung zu ermöglichen, noch bevor die Gremien der Gemeinde hierüber beraten haben, sehen beide Verbände kritisch. Der DStGB konnte im Rahmen der guten Zusammenarbeit den bne davon überzeugen, dass eine solche Erklärung nicht auf der o.g. Homepage veröffentlicht wird. Zweck solcher Erklärungen soll es sein, der Gemeinde schon im Vorfeld des Erlasses eines Bebauungsplans schriftlich zu signalisieren, dass Bereitschaft besteht, eine Abgabe zu zahlen. Damit soll das Problem umgangen werden, dass es gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EEG 2021 nicht zulässig ist, die Vereinbarung vor dem Beschluss des Bebauungsplans für die Fläche zur Errichtung der Freiflächenanlage zu schließen. Zwar ist das praktische Bedürfnis nach einer solchen „Absichtserklärung“ nachvollziehbar, doch halten wir diese für rechtlich riskant, sodass wir von deren Verwendung abraten. Denn der Gesetzgeber hat in § 6 EEG zum Ausdruck gebracht, dass vor Abschluss eines Vertrags zur finanziellen Beteiligung eine objektive Beratung über das Bauvorhaben erfolgen soll. Erst im Anschluss dürfen Verhandlungen zur finanziellen Beteiligung erfolgen. Insofern könnte eine allgemeine Absichtserklärung bereits die Neutralität beeinträchtigen. Letztlich kann nur der Gesetzgeber eine befriedigende Lösung schaffen, indem er für Neuanlagen eine Zahlungspflicht einführt, wie dies auch im Koalitionsvertrag vorgesehen ist und vom DStGB immer gefordert wurde. 

Den Mustervertrag sowie das Beiblatt finden Sie in der Anlage sowie auf SonneSammeln.

Mustervertrag Kommunalbeteiligung PV-FFA

Mustervertrag Kommunalbeteiligung PV-FFA Beiblatt