Digitalisierung: Digital Cluster Bonn startet behördenübergreifende Vernetzung und Zusammenarbeit
Mit der Initiative „Digital Cluster Bonn“ haben sich sechs Bundesbehörden mit Sitz in Bonn zusammengetan, um ihre Zusammenarbeit zu allen Aspekten der Digitalisierung auszubauen. Ein Schwerpunkt der Initiative wird der Informations- und Erfahrungsaustausch, insbesondere in den Bereichen der Regulierung und Aufsicht, der Durchsetzung von Recht gegenüber internationalen Online-Plattformen, des Schutzes von Verbrauchern, Datenschutz und Cybersicherheit sein. Mitglieder des „Digital Cluster Bonn sind: die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), das Bundesamt für Justiz (BfJ), das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), das Bundeskartellamt (BKartA) und die Bundesnetzagentur (BNetzA).
Die Digitalisierung ist eines der Meta-Themen für Wirtschaft, Politik und auch für die Verwaltung. Gerade die Behörden des Bundes müssen Aufgaben bewältigen, die unmittelbar oder mittelbar mit der Digitalisierung zusammenhängen: Es geht etwa darum, geltendes Recht gegenüber internationalen Online-Plattformen durchzusetzen und den Schutz von Verbrauchern, den Datenschutz oder die Cybersicherheit weiter zu verbessern. Das Digital Cluster Bonn dient dafür künftig den beteiligten Behörden als Forum einer kontinuierlichen und vertrauensvollen Zusammenarbeit.
Ein Schwerpunkt der Initiative wird der Bereich Regulierung und Aufsicht sein: Mit Rechtsakten zu Digitalisierung wie dem „Digital Markets Act“, dem „Digital Services Act“, dem „Data Act“ oder dem „Artificial Intelligence Act“ gibt es eine Vielzahl neuer Gesetze, die in Verwaltungshandeln umgesetzt werden müssen. Die Behörden wollen hier ihr jeweiliges Know-how einbringen, Wissen und Erfahrungen teilen und so eine gemeinsame Haltung erarbeiten, die es dann ermöglicht, die Gesetze zur Digitalisierung kohärent anzuwenden.
Darüber hinaus werden sich die Mitglieder noch enger zur digitalen Transformation ihrer eigenen Behörden absprechen und haben zu diesem Zweck ein sogenanntes Memorandum of Understanding unterzeichnet. Darauf aufbauend soll der Informations- und Erfahrungsaustausch bei Projekten gefördert werden. Hier verspricht sich das Digital Cluster spürbare Fortschritte durch das Teilen von Musterlösungen („Best Practice“) und die engere Zusammenarbeit bei konkreten Vorhaben, wie etwa einem modernen Prozess- und Datenmanagement oder dem Einsatz von zentral bereitgestellten Standardkomponenten, digitalen Diensten und Künstlicher Intelligenz in der Verwaltung.
Weitere Informationen finden sich unter: www.digitalclusterbonn.de
Anmerkung des DStGB
Aus Sicht des DStGB ist der Ansatz eines behördenübergreifenden Zusammenschlusses bei der konkreten Umsetzung der zahlreichen und komplexen Vorhaben, Maßnahmen und rechtlichen Rahmenbedingungen der Digitalisierung ein sinnvoller Schritt. Dies könnte Vorbild sein, um ein solches Format auch auf Länderebene bis hin zur kommunalen Ebene zu etablieren. Damit kann Fachwissen aller Ebenen gebündelt, frühzeitig bis zu den Kommunen kommuniziert und Synergien geschaffen werden. Solche Formate sind eine sinnvolle Ergänzung zu den bereits bestehenden Strukturen des IT-Planungsrates, der FITKO und Gremien auf Landesebene. Das Vorgehen zeigt, dass der öffentliche Sektor aus eigener Kraft ohne gesetzliche Vorgaben wichtige Schritte zu einer besseren Zusammenarbeit im Bereich der Digitalisierung gehen kann.
Da der überwiegende Teil der bereits digitalisierten oder noch zu digitalisierenden Verwaltungsdienstleistungen sowie zahlreiche relevante Daten und Register auf kommunaler Ebene liegen, ist es an der Zeit, die dort vorhandene Expertise stärker zu nutzen und die Kommunen so früh wie möglich auf Augenhöhe mitzunehmen. Einbezogen werden sollte zugleich die Wirtschaft, Wissenschaft und Gesellschaft. Dies kann auch dazu beitragen, die Akzeptanz der Beschäftigten in den Verwaltungen als auch der Bürgerinnen und Bürger sowie Nutzerinnen und Nutzer deutlich zu erhöhen.
(DStGB, 17.01.2024)