Fachinformationen Kommunalverfassungsrecht

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Änderungsantrag der Fraktionen der CDU und SPD zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungskörperschaften und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften (Stand: 07.03.2025) sowie Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses zum Gesetzentwurf vom 12.03.2025 (LT-Drucks. 21/1832)

Nach der vom Innenausschuss des Landtags durchgeführten schriftlichen und mündlichen Anhörung ist der Gesetzentwurf zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungskörperschaften und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften nach Ansicht der Fraktionen der CDU und SPD in einzelnen Punkten zu ändern. Die Fraktionen der CDU und SPD haben deshalb einen Änderungsantrag zu dem Gesetzentwurf (Stand: 07.03.2025) vorgelegt. Zwischenzeitlich hat der Innenausschuss des Hessischen Landtags die Annahme des Gesetzentwurfs und des darauf bezogenen Änderungsantrags empfohlen (so die Beschlussempfehlung vom 12.03.2025, LT Drucks. 21/1832).

Im Wesentlichen wurden noch folgende Änderungen beantragt:

  • Für die Rechtswirksamkeit der Satzungen soll künftig auch eine Verletzung der Vorschriften zur Kinder- und Jugendbeteiligung (§ 4c) sowie bei Seniorenbeiräten (§ 8c) unbeachtlich sein, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten (§ 54 Abs. 4 HGO neu) schriftlich gerügt wird. Es soll damit eine Angleichung der Rechtslage an die Auswirkungen bei fehlender Beteiligung von Ortsbeiräten und des Ausländerbeirats herbeigeführt werden. Die Änderung erfolgt aufgrund einer Initiative der kommunalen Spitzenverbände (§ 5 Abs. 4 HGO neu).
  • Die Festlegung einer Ordnungswidrigkeit bis zu 5.000 Euro bei Ablehnung der Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder der Verweigerung ihrer Ausübung bzw. der Verletzung der Pflicht zur Verschwiegenheit oder der Treupflicht wird als zu hoch angesehen und soll auf maximal 2.000 Euro festgestellt werden (§ 24a HGO neu).
  • Bei der Wahl des hauptamtlichen Beigeordneten kann die Pflicht zur Ausschreibung entfallen, wenn dies mit Mehrheit in der Gemeindevertretung beschlossen wurde (§ 42 Abs. 2 HGO neu).
  • Entgegen der bisher vorgesehenen Änderung in § 46 Abs. 1 HGO soll die Möglichkeit der Verpflichtung von Bürgermeistern und Beigeordneten auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben durch Handschlag sich auch weiterhin im Gesetzeswortlaut wiederfinden und es im Ermessen der Gemeinde sehen, ob die Verpflichtung durch Handschlag erfolgt (§ 46 Abs. 1 HGO neu).
  • Die Frist zur Erstellung der Jahresabschlüsse wird auf fünf Monate verlängert. Mit der Fristverlängerung wird einer Forderung der kommunalen Spitzenverbände Rechnung getragen (§ 112 Abs. 5 HGO neu).
  • Den Kommunen soll ermöglicht werden, zukünftig auf die Erstellung von Gesamtabschlüssen zu verzichten. Im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts können Sie bei Bedarf auf freiwilliger Basis weiterhin Gesamtabschlüsse erstellen. Durch den Wegfall der Regelungen zum Gesamtabschluss sind in den Beteiligungsbericht zusätzliche Angaben vorzunehmen (Aufhebung der §§ 112a und 112b HGO).
  • Bei der wirtschaftlichen Betätigung der Gemeinde soll klargestellt werden, dass die Versorgung mit Wohnraum durch kommunale Wohnbauunternehmen unter der Maßgabe erleichtert wird, dass die Ausführung von Bauleistungen weiterhin durch private Dritte erfolgt. Die Versorgung mit Energie soll zudem ausgeweitet werden und umfassend zu verstehen sein. Es meint die Betätigungen auf dem Gebiet der Erzeugung, Speicherung, Einspeisung und des Vertriebs von Energie und deren Verteilung im Sinne von Netzbetrieb, wobei keine Beschränkung auf bestimmte Energieformen bzw. Energieträger oder der Art der Erzeugung besteht. Im Kern geht es dabei um die Versorgung mit Elektrizität, Wärme und Gas. Um insgesamt technologieoffen zu sein und auch zukünftigen Entwicklungen gerecht zu werden, soll keine Einschränkung der Versorgung auf erneuerbare Energien vorgenommen werden.

Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses als Download >
Änderungsantrag als Download >