Auslegungshinweise zum Gesetz zur Sicherung der kommunalen Entscheidungsfähigkeit und zur Verschiebung der Bürgermeisterwahlen (Drs. 20/2591) vom 24.03.2020 (GVBL S. 201), hier: Erlass des HMdIuS zur Verschiebung von Bürgermeisterdirektwahlen und Bürgerentscheiden vom 27.03.
Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport hat mit Erlass vom 27.03.2020 Auslegungshinweise zur neu geregelten Verschiebung von Bürgermeisterdirektwahlen und Bügerentscheiden (§ 150 HGO) gegeben.
Hierzu ist folgendes ergänzend zu erläutern:
Zu 1. Verschiebung des Tages der Wahl und der Stichwahl bei Direktwahlen
1.1 Voraussetzungen für eine Wahltagsverschiebung nach § 150 Abs. 1 HGO
Soweit unter den Voraussetzungen des § 150 S.1 HGO eine Verschiebung des Wahltages in Betracht kommt, bedürfen die Aufhebung des Wahltages sowie die Bestimmung eines neuen Wahltages eines Beschlusses der Gemeindevertretung. Auf der Grundlage der Neuregelung des § 51 a Abs. 1 S. 1 HGO kommt auch eine Eilentscheidung des Finanzausschusses in Betracht.
Sowohl die Aufhebung des bisherigen Wahltages wie auch die Bestimmung des neuen Wahltages bedürfen einer öffentlichen Bekanntmachung. Die öffentliche Bekanntmachung der Aufhebung des bisherigen Wahltages und die öffentliche Bekanntmachung über den neuen Wahltag sollen miteinander verbunden werden. Soll die Wahl mit der allgemeinen Kommunalwahl verbunden werden, bedarf dies eines mit einfacher Mehrheit gefassten Beschlusses.