Europawahl 2019: Auswirkungen des Brexits
Der Bundeswahlleiter hat aktuell Informationen zu der „Europawahl 2019: Auswirkungen des Brexits“ herausgegeben, auf die wir Sie für die Durchführung der Europawahlen 2019 hinweisen wollen.
Sie sind im Internet abrufbar ist unter: https://www.bundeswahlleiter.de/info/presse/mitteilungen/europawahl-2019/15_19_brexit.html
In diesen Informationen informiert der Bundeswahlleiter insbesondere zu den (rechtlichen) Folgen der Durchführung der Europawahlen für die beiden theoretisch denkbaren Szenarien eines Brexits zum 01. Mai 2019 bzw. zum 01. Juni 2019.
Ergänzend möchten wir darauf hinweisen, dass sich bei Kommunalwahlen am 26. Mai 2019 entsprechende Folgen bei einem Brexit zum 01. Mai 2019 auch hinsichtlich des aktiven und passiven Kommunalwahlrechts von Briten/Britinnen, die in Deutschland wohnen, ergeben könnten.
Die Information des Bundeswahlleiters vom heutigen Tag hat den folgenden Wortlaut:
„Europawahl 2019: Auswirkungen des Brexit
WIESBADEN – Der Bitte des Vereinigten Königreichs, den Austrittstermin aus der Europäischen Union weiter zu verschieben, wurde vom Europäischen Rat am 11. April 2019 entsprochen. Wie der Bundeswahlleiter mitteilt, ergeben sich durch diese Verschiebung verschiedene Konstellationen eines möglichen Austritts, mit Konsequenzen für die Teilnahme an der Europawahl sowohl für Deutsche, die im Vereinigten Königreich wohnen, als auch für britische Staatsangehörige, die in Deutschland leben.
Konsequenzen für wahlberechtigte Deutsche, die im Vereinigten Königreich leben
Sollte das Vereinigte Königreich bis zum 22. Mai 2019 das Austrittsabkommen nicht ratifiziert haben, muss es gemäß Unionsrecht an den Europawahlen teilnehmen. Kommt das Vereinigte Königreich dieser vertragsmäßigen Pflicht nach, haben wahlberechtigte Deutsche, die im Vereinigten Königreich leben, folgende Möglichkeiten: Sie können entweder die britischen Abgeordneten wählen, indem sie sich in Großbritannien in ein Wählerverzeichnis eintragen lassen, oder sie wählen die deutschen Abgeordneten. Letzteres ist jedoch nur möglich, wenn sie sich rechtzeitig bis 5. Mai 2019 in das Wählerverzeichnis der deutschen Gemeinde eintragen lassen, in der sie zuletzt mit Wohnsitz gemeldet waren. Der entsprechende Antrag muss im Original und persönlich unterschrieben bis zum 5. Mai 2019 bei der zuständigen deutschen Gemeinde eingegangen sein. Die Teilnahme erfolgt dann in der Regel per Briefwahl.
Nimmt das Vereinigte Königreich hingegen nicht an der Europawahl teil, so können Deutsche, die im Vereinigten Königreich leben, nur die deutschen Abgeordneten wählen. Sie müssen in dem Fall wie beschrieben bis zum 5. Mai 2019 ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis der deutschen Gemeinde beantragt haben, in der sie zuletzt gemeldet waren.
Konsequenzen für britische Staatsangehörige, die in Deutschland leben
Für die Berechtigung der britischen Staatsangehörigen (soweit sie ausschließlich die britische Staatsangehörigkeit besitzen), in Deutschland an der Europawahl teilzunehmen, ist entscheidend, ob das Vereinigte Königreich am 26. Mai 2019 noch Mitglied der Europäischen Union ist. Das wäre der Fall, wenn das Vereinigte Königreich das Austrittsabkommen nicht bis zum 30. April 2019 ratifiziert hat. Eine Ratifizierung des Austrittsabkommen bis zum 30. April würde einen Austritt am 1. Mai 2019 bedeuten. In diesem Fall wären die britischen Staatsangehörigen, die in Deutschland leben, nicht wahlberechtigt. Bereits ausgestellte Wahlscheine werden in diesem Fall für ungültig erklärt.
Würde das Vereinigte Königreich dagegen das Austrittsabkommen im Mai ratifizieren, würde der Austritt erst zum 1. Juni 2019 stattfinden. In Deutschland lebende britische Staatsangehörige könnten in diesem Fall am 26. Mai 2019 noch an der Wahl der deutschen Abgeordneten für das Europäische Parlament teilnehmen. Dazu müssen sie bis zum 5. Mai 2019 bei ihrer Wohnsitzgemeinde in Deutschland einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt haben. Ein Antrag ist nicht erforderlich, wenn sie bereits bei der letzten Europawahl ins Wählerverzeichnis eingetragen waren, seitdem dauerhaft in Deutschland gewohnt und keinen Antrag auf Löschung aus dem Wählerverzeichnis gestellt haben.
Auswirkungen auf die Sitzverteilung im Europäischen Parlament
Sollte das Vereinigte Königreich an den Europawahlen teilnehmen, bleibt die Sitzverteilung wie bisher. Bei einem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union würde sich die Gesamtzahl der Sitze im Europäischen Parlament ändern. Aktuell stehen dem Vereinigten Königreich 73 Sitze zu. 27 dieser 73 Sitze sollen unter 14 EU-Mitgliedstaaten neu verteilt werden, da sie bisher leicht unterrepräsentiert waren. Die Gesamtzahl der Abgeordneten würde sich somit nach dem Brexit auf 705 verringern. Für Deutschland bliebe es auch nach einem Brexit bei der Zahl von 96 Sitzen. Erfolgt der Brexit erst nach der Europawahl unter Teilnahme des Vereinigten Königreichs, würden die gewählten Abgeordneten des Vereinigten Königreichs nach einem Beschluss des Europäischen Rates vom 28. Juni 2018 mit Wirksamenwerden des Austritts ihr Mandat verlieren.
Weitere Auskünfte gibt:
Büro des Bundeswahlleiters
Telefon: 0611 75-4863
www.bundeswahlleiter.de/kontakt “
Wir bitten um Beachtung.