Kommunales „Wildtierverbot“ für Zirkusaufführungen rechtswidrig
In Bezug auf unsere Eildienstmitteilung ED 31, Nr. 3 vom 15.02.2017, in der wir bereits auf den Eilbeschluss des Verwaltungsgerichtes Hannover vom 12.01.2017 (Az.: 1 B 7215/16) hingewiesen hatte, wonach kommunale Satzungen, nach der die Stadt Zirkussen mit Wildtieren keine öffentlichen Flächen zur Verfügung stellen darf, rechtswidrig seien, ist nun diese Entscheidung von dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg mit unanfechtbarem Beschluss vom 02.03.2017 abschließend entschieden worden (Az.: 10 ME 4/17). Das OVG Lüneburg bestätigte darin den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover.
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat entschieden, dass kommunale Satzungen, nach der Städte Zirkussen mit Wildtieren keine öffentlichen Flächen zur Verfügung stellen dürfen, rechtswidrig sind. Eine Kommune könne einem reisenden Zirkusunternehmen, das über eine tierschutzrechtliche Erlaubnis zum Mitführen von Wildtieren verfügt, die Übertragung kommunaler Flächen weder allgemein noch im Rahmen von Regelungen über die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen aus tierschutzrechtlichen Gründen versagen. Darüber hinaus greife das „Wildtierverbot“ auch unzulässig in die Freiheit der Berufsausübung von Zirkusunternehmen ein. Der Rechtsausschuss des DStGB hat sich ausführlich mit dem sogenannten „Wildtierverbot“ vor dem Hintergrund befasst, dass es in zahlreichen Kommunen derartige Diskussionen gibt. Der Ausschuss hat sich im Ergebnis gegen ein generelles Verbot ausgesprochen. Vielmehr müsse die Kommune im Einzelfall auf der Basis des geltenden Tierschutzgesetzes und Ordnungsrechts entscheiden.
Der Rechtsausschuss des DStGB empfiehlt den Kommunen die Empfehlungen der Landestierschutzbeauftragten des Landes Baden-Württemberg zu Rate zu ziehen. Diese sind unter:
https://mlr.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-mlr/intern/dateien/PDFs/SLT/Praxisorientierte_Anforderungen_Zirkuselefanten.pdf
abrufbar.
Der Bundesrat hatte sich vor acht Jahren dafür ausgesprochen, dass zumindest für bestimmte Wildtierarten wie Elefanten, Bären und Affen ein Verbot ausgesprochen würde. Die Bundesregierung hat diesen Vorschlag bis jetzt nicht aufgegriffen. Viele Kommunen haben in Ermangelung einer bundesrechtlichen Regelung durch Beschlüsse oder kommunale Satzungen Zirkusunternehmen keine Standortgenehmigungen erteilt. Die Rechtsprechung hat hierauf sehr unterschiedlich geurteilt. In der Regel wurde der Klage der Zirkusunternehmen stattgegeben. Maßgeblich stützten sich die Gerichte dabei auf das Grundrecht der Freiheit der Berufsausübung. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover weist in seiner Begründung auf den Vorrang des Bundesrechts vor dem Kommunalrecht hin. Dies schließt allerdings nicht aus, dass eine Kommune auf der Basis des Ordnungsrechts Sicherheitsauflagen für Zirkusbetriebe machen kann. Dies betrifft Auflagen zu Umzäunungen und Aufsichtspersonal. Darüber hinaus ist selbstverständlich bei der Erlaubnis nach dem Tierschutz zu prüfen, ob tierschutzrechtliche Bestimmungen verletzt werden.
Wir bitten um Beachtung.