Fachinformationen Kommunalverfassungsrecht

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Kommunalwahlrecht

Auszug aus dem Tätigkeitsbericht des HSGB 2011 bis 2013

Im Bereich des Kommunalwahlrechts war der Berichtszeitraum geprägt von der Novellierung des Kommunalwahlgesetzes und des Landtagswahlgesetzes im Rahmen des Gesetzes zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I, S. 786). Hervorzuheben sind beim Hessischen Kommunalwahlgesetz (KWG) zum einen die Aufhebung der Wahlbereiche für die Wahl der Kreistage, die sich in der Praxis nicht bewährt haben sowie die gänzliche Entfristung des Gesetzes. Dieses hat genauso die Zustimmung des Hessischen Städte- und Gemeindebundes gefunden, wie der Verzicht auf Unterstützungsunterschriften bei der Einreichung von Wahlvorschlägen für Amtsinhaber bei Bürgermeisterwahlen (§ 45 Abs. 3 KWG neu). Hierbei handelt es sich um eine langjährige Forderung, wonach es für Einzelbewerber, die Amtsinhaber sind, nicht nachvollziehbar ist, dass diese erneut Unterstützungsunterschriften einzureichen haben. Die entsprechende Nachhaltigkeit in der Bewerbung ist durch die bereits erfolgte Wahl zum Bürgermeister hinlänglich dokumentiert. Verändert wurde auch die gesetzliche Bestimmung des § 15 Abs. 1 KWG, wonach zukünftig am 58. Tag über die Zulassung von Wahlvorschlägen zu befinden ist. Die vorherige Regelung, wonach spätestens an diesem Tag hierüber der Wahlausschuss zu befinden hatte, wurde durch die entsprechende Stichtagsregelung ersetzt. Die §§ 26 und 50 KWG wurden mit dem Ziel novelliert, eine Klarstellung dergestalt herbeizuführen, dass der Begriff der Unregelmäßigkeiten im Wahlverfahren und der Begriff der strafbaren oder gegen die guten Sitten verstoßenen Handlungen gleichberechtigt nebeneinander stehen. Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Klarstellung, die im Zusammenhang mit entsprechenden Bedenken der Rechtsprechung stehen, ohne dass hier eine inhaltliche Veränderung der zuvor bezeichneten Normen einhergehen sollte.

Die Neuregelung in § 67 Abs. 3 KWG wurde grundsätzlich begrüßt, wonach im Zusammenhang mit öffentlichen Bekanntmachungen künftig neben einer einmal wöchentlich erscheinenden Zeitung bzw. dem Amtsblatt zusätzlich auch das Internet gewählt werden kann. Auch wenn es sich hierbei nicht um eine Gleichsetzung der Bekanntmachung in einer Zeitung bzw. einem Amtsblatt mit dem Internet handelt, so ist jedoch eine Öffnung für die „neuen Medien“ zu verzeichnen, die seitens des Hessischen Städte- und Gemeindebundes ausdrücklich begrüßt wird. Auf keine Zustimmung traf demgegenüber die Regelung, wonach die Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung über die Verwendung von Wahlgeräten gestrichen wurde. Wenn es auch vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes vom 03. März 2009 hinsichtlich des Einsatzes von Wahlgeräten angesichts der nicht ausreichend sichergestellten Kontrolle des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Wahl rechtliche Bedenken gibt, wollten wir zumindest die spätere Möglichkeit erhalten wissen, dass über die entsprechende Verordnungsermächtigung des § 68 KWG spätere technische Neuerungen im Sinne der Anforderungen der Rechtsprechung jederzeit aufgegriffen werden können, ohne dass dieses zuvor einer Änderung des Kommunalwahlgesetzes bedurft hätte.

Sehr zu begrüßen ist es in diesem Zusammenhang auch, dass einer langjährigen Forderung des Hessischen Städte- und Gemeindebundes im Zusammenhang mit der Erstattung der Kosten für die Landtagswahlen Rechnung getragen wurde, wonach die bisherige Differenzierung der Erstattungsbeträge nach Gemeindegrößenklassen in § 47 Abs. 1 LWG aufgehoben wurde. Es waren keine ersichtbaren Gründe zu erkennen, bei der Kostenerstattung zwischen den Größen der Städte und Gemeinden zu differenzieren, so dass diese Veränderung die Zustimmung unseres Verbandes erfahren hat, zumal wir immer wieder in diesem Sinne insistiert hatten.

Im Anschluss an die gesetzlichen Neuregelungen waren die entsprechenden Anpassungen der Kommunalwahlordnung vorzunehmen. Neben den entsprechenden Folgeänderungen zum Gesetzgebungsverfahren wurden die öffentlichen Bekanntmachungen über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Wahlbekanntmachung zu einer einzigen Wahlbekanntmachung zusammengefasst, das Erfrischungsgeld bei Landtagswahlen und Volksabstimmungen für die Mitglieder der Wahlvorstände von 16,00 Euro auf 21,00 Euro angehoben und die Regelung aufgenommen, wonach Vordrucksmuster für die Landtagswahlen und Volksabstimmung zukünftig im Themenportal „Wahlen“ des Hessischen Innenministeriums veröffentlicht werden. Diese flexible und praktikable Lösung wurde genauso wie die Aufhebung der Befristung der KWO begrüßt. Die entsprechende 4. Verordnung zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 27.12.2011 wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt I S. 927 veröffentlicht.

In Vorbereitung der gemeinsamen Durchführung der Landtagswahl mit der Bundestagswahl am 22. September 2013 war zur Harmonisierung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen eine sog. Gleichzeitigkeitsverordnung zu erlassen, zu der wir im Vorfeld angehört worden sind. Im Rahmen der Stellungnahme waren Regelungen zu den Bereichen Wahlvorstände, Wählerverzeichnis, öffentliche Bekanntmachungen und hier insbesondere die Form der öffentlichen Bekanntmachung zu den Bereichen Wahlscheinanträgen und Briefwahlunterlagen sowie bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, der Zulassung der Wahlbriefe und der Verpackung der Wahlunterlagen erforderlich, um hier eine möglichst reibungslose gemeinsame Durchführung der Wahlen zu ermöglichen. Hierbei wurde seitens des Hessischen Städte- und Gemeindebundes auf praktikable und möglichst kostenneutrale Verfahren Wert gelegt. Die entsprechende Verordnung über die gleichzeitige Durchführung von Landtagswahlen und Bundestagswahlen vom 04. Juni 2013 wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt I, S. 378 veröffentlicht.