Übergangsvorschrift für die Durchführung von Direkt- und Wiederholungs-wahlen im Zuge der Corona-Pandemie nach § 68 a KWG – Absenkung des Unterstützungsunterschriftenquorums
Der Hessische Landtag hat am 08.12.2021 in 2. Lesung das Gesetz über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen in den Jahren 2022 und 2023 und zur Gewährung einer Corona-Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie (HBesVAnpG 2022/2023) beschlossen.
Nach Art. 8 a des Gesetzes wird aufgrund eines eingebrachten Änderungsantrags (LT-Drs. 20/6917) auch die Übergangsvorschrift in § 68 a KWG für die Durchführung von Direkt- und Wiederholungswahlen im Zuge der Corona-Pandemie neu gefasst (siehe Anlage).
Nach dem neuen § 68 a Abs. 1 KWG müssen für die Direktwahlen, deren Wahltag vor dem 1. April 2022 bestimmt und öffentlich bekannt gemacht worden ist, Wahlvorschläge abweichend von § 45 Abs. 3 Satz 2 KWG in den in dieser Vorschrift genannten Fällen nur zusätzlich von mindestens so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie die Vertretungskörperschaft der Gemeinde oder des Landkreises von Gesetzes wegen Vertreter hat. Sofern für Direkt- oder Wiederholungswahlen im Jahr 2022 bereits unter Hinweis auf das volle Unterstützungsquorum Aufforderungen erfolgt sind, muss aus Gründen der Rechtssicherheit eine Berichtigung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
Das Hessische Ministeriums des Innern und für Sport hat dazu am 09.12.2021 einen entsprechenden Erlass herausgegeben, den sie der Anlage entnehmen können.
Wir bitten um Beachtung.