Interkommunale Zusammenarbeit / Verbandsrecht
Auszug aus dem Tätigkeitsbericht des HSGB 2011 bis 2013
Im Rahmen der Novellierung der Hessischen Gemeindeordnung durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 wurden auch Bestimmungen des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) novelliert bzw. angepasst. Hervorzuheben ist hierbei die neugeschaffte Möglichkeit des § 21 KGG, im Falle von freiwilligen Aufgaben des Zweckverbandes unter Einhaltung einer ordentlichen Kündigungsfrist von einem Jahr und mindestens 20-jähriger Mitgliedschaft diese ordentlich kündigen zu können. Diese Erleichterung besteht nur bei Verbänden, die überwiegend freiwillige Aufgaben wahrnehmen, nicht jedoch bei Pflichtaufgaben, was seitens des Hessischen Städte- und Gemeindebundes begrüßt wurde. Weiter hervorzuheben ist die Eröffnung der Möglichkeit, eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes in eine Kapitalgesellschaft umwandeln zu können. Nach der bisherigen Rechtslage war es erforderlich, den gewünschten Formwechsel dergestalt zu bewerkstelligen, dass zunächst der Zweckverband aufzulösen und abzuwickeln ist, um anschließend eine andere Rechtsform wählen zu können. Dieses wurde vielfach als zu umständlich angesehen, so dass die Neufassung von § 23 a KGG unterstützt wurde. Einer weiteren Forderung des Hessischen Städte- und Gemeindebundes wurde auf vielfältigen Wunsch der Städte und Gemeinden entsprochen, wonach in der Verbandssatzung eines Zweckverbandes für das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern eine eigenverantwortliche Satzungsregelung denkbar ist, die ein niedrigeres Quorum ermöglicht und insoweit ein Abweichen vom gesetzlichen Erfordernis der Zustimmung von ⅔ der Verbandsmitglieder zulässt.