Fachinformationen Sonstige Rechtsgebiete

fachinformationen-sonstige-rechtsgebiet
© Patrick Poendl - Fotolia.de

Tourismus: Verbände betonen Bedeutung von Volksfesten in den Kommunen

Volksfeste haben in Deutschland eine jahrhundertealte Tradition und sind fester Bestandteil im Veranstaltungskalender praktisch aller Städte, Gemeinden und Kreise. In einem gemeinsamen Papier betonen der Deutsche Städte- und Gemeindebund, der Deutsche Städtetag, der Deutsche Landkreistag sowie der Deutsche Schaustellerbund die Bedeutung der Volksfeste und werben für gegenseitiges Verständnis und eine enge Kooperation zwischen Kommunen und Schaustellern.

 

 

Mit jährlich bis zu rund 350 Millionen Gästen sind die deutschen Volksfeste und Weihnachtsmärkte wahre Publikumsmagnete. Während bei einigen, insbesondere großen Volksfesten der Zuspruch weiterhin steigt, verzeichnen kleinere Veranstaltungen oftmals einen Rückgang der Besucherzahlen. Dies hängt auch mit einem stark gewandelten Freizeit- und Konsumverhalten zusammen und gefährdet einige Feste in ihrem Bestand. Die Verbände betonen daher in einem gemeinsamen Papier die Bedeutung der Volksfeste als Teil gelebter traditioneller Kultur in den Kommunen.

Die kommunalen Spitzenverbände und der Deutsche Schaustellerbund e.V. setzen sich gemeinsam dafür ein, den Wert und die Attraktion von Volksfesten zu erhöhen, damit sie auch weiterhin als Bereicherung des örtlichen und regionalen Freizeit- und Kulturgeschehens und als Orte des Zusammentreffens von Einheimischen und Gästen wirken können.

Die kommunalen Spitzenverbände und der Deutsche Schaustellerbund betonen gemeinsam folgende Aspekte:

  • Volksfeste sind schützenwertes Kulturgut
  • Volksfeste sind Orte der Integration und Identifikation
  • Volksfeste sind Aushängeschilder und Visitenkarten der Kommunen
  • Volksfeste leben von der Kreativität des Schaustellergewerbes
  • Volksfeste werden von Schaustellern und Kommunen gemeinsam getragen

Weitere Informationen:

Das komplette Dokument ist abrufbar unter: https://www.dstgb.de (Rubrik Aktuelles)

 

 

(DStGB, 17.01.2024)