Datenschutz für Funkwasserzähler in Hessen geklärt
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat nunmehr eine seit langem erwartete gemeinsame abgestimmte Erklärung über die datenschutzrechtlichen Aspekte bei der Nutzung von Funkwasserzählern online gestellt. Die gemeinsame Erklärung wird getragen von dem Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI), dem Landesverband der Energie- und Wasserwirtschaft Hessen/Rheinland Pfalz e.V., dem Verband kommunale Unternehmen e.V. – Landesgruppe Hessen, dem Hessischen Städtetag und dem Hessischen Städte- und Gemeindebund.
Die Erklärung ist unter folgendem Link abrufbar:
https://datenschutz.hessen.de/datenschutz/verkehr-und-versorger/datenschutzrechtliche-aspekte-bei-der-nutzung-von-funkwasserzaehlern
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass Funkwasserzähler seitens der Versorger unter datenschutzrechtlichen Aspekten eingebaut werden dürfen, wenn die in der Erklärung genauer erläuterten Voraussetzungen eingehalten werden.
Insbesondere ist auf die Datenschutz-Informationspflicht hinzuweisen, die in der Erklärung unter Punkt 9.b erläutert wird. Entscheidet sich die Gemeinde, die herkömmlichen Wasserzähler gegen die datenintensiveren Funkwasserzähler auszutauschen, muss sie vor dem Ein-bau die Betroffenen informieren. Die Betroffenen sind die jeweiligen Wasserverbraucher und somit die tatsächlichen Bewohner des versorgten Objekts. Dies ist nicht immer der Grundstückseigentümer, der in unserem Satzungsmuster Wasserversorgungssatzung als Gebührenpflichtiger normiert ist. Daher ist es notwendig, dass der Grundstückseigentümer die Datenschutzinformationen an die Bewohner seines Grundstücks weitergibt. Aus diesem Grund ist unser Satzungsmuster Wasserversorgungssatzung überarbeitet und unter § 10 a unseres Satzungsmusters Wasserversorgung eine entsprechende Informationsweitergabepflicht des Grundstückseigentümers an die jeweiligen Wasserverbraucher eingefügt worden.
Wir raten Ihnen dringend an, diese Änderung in Ihre Satzungen Wasserversorgungssatzung zu übernehmen.
Der Datenschutzbeauftragte ist der Auffassung, dass – wenn das versorgte Objekt vermietet ist und der Vermieter der Gebührenschuldner laut Wasserversorgungssatzung ist – die Wasserversorgungssatzung die Pflicht des Grundstückseigentümers zur Weiterleitung der Daten-schutzinformationen an die Betroffenen im datenschutzrechtlichen Sinne aufnehmen muss.
Insoweit dürfte es sinnvoll sein, die Datenschutzinformationen im Rahmen der Gebührenbescheide aufzunehmen und mit der jährlichen Verbrauchsabrechnung an die Grundstückseigentümer zu versenden. Diese sind dann gemäß der Wasserversorgungssatzung dazu ver-pflichtet, diese Informationen an ihre Wasserverbraucher weiterzuleiten.
Grundsätzlich muss der Wasserversorger dafür Sorge tragen, dass nur die abrechnungsrelevanten und sonstigen, für die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Wasserversorgungsnetzes wichtige Daten erfasst werden und die Zähler nicht quasi zur „Datensammelstelle“ werden.
Daher sind die Daten in den lokalen Speichern auch einer Löschroutine zuzuführen. Diese sind schriftlich im Vorfeld festzulegen und die Löschungen zu dokumentieren.
Wir weisen darauf hin, dass für die Datenverarbeitung aus manuellen Zählern ebenfalls die Artikel 13 ff. DS-GVO gelten , so dass der Wasserversorger auch bei Verwendung analoger Zähler verpflichtet ist, die von der Datenverarbeitung Betroffenen zu informieren.
Neukunden müssen bei einem Neuanschluss die Datenschutzinformationen zur Datenverarbeitung im Rahmen der Wasserversorgung ebenfalls erhalten.