Fachinformationen Abgabenrecht

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Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge nach § 10 a) KAG Rheinland-Pfalz sind verfassungsrechtlich zulässig

Das Bundesverfassungsgericht hat nunmehr in seinem seit langem erwarteten Beschluss, 1 BVR 668/10, vom 26.06.2014, entschieden, dass die wiederkehrenden Ausbaubeiträge in Rheinland-Pfalz gemäß § 10 a) KAG RP verfassungsrechtlich zulässig sind.

Das Bundesverfassungsgericht stellt im Kern seines Beschlusses dar, dass neben der ver-fassungsrechtlichen Zulässigkeit der Erhebung von wiederkehrenden Straßenausbau-beiträgen es sich bei den wiederkehrenden Ausbaubeiträgen nicht um eine Steuer oder eine steuergleiche Abgabe handelt. Vielmehr handelt es sich bei den wiederkehrenden Beiträgen um vorteilsbezogene Abgaben, die einen Sondervorteil ausgleichen sollen. Somit sind die wiederkehrenden Beiträge verfassungsrechtlich unter den gewöhnlichen Beitragsbegriff zu subsumieren und keine Steuerdeckung der Gemeinlast ohne individuelle Gegenleistung.

Für die rheinland-pfälzische Möglichkeit der Bildung eines Abrechnungsgebietes über das gesamte Gemeindegebiet hat das Bundesverfassungsgericht folgendes ausgeführt:

„Die Bildung einer einzigen Abrechnungseinheit im gesamten Gemeindegebiet durch Satzung ist dann gerechtfertigt, wenn mit den Verkehrsanlagen ein Vorteil für das beitragsbelastete Grundstück verbunden ist. Besteht ein solcher Vorteil wie in Großstädten oder Gemeinden ohne zusammenhängendes Gebiet nicht, läge in der Heranziehung aller Grundstücke zur Beitragspflicht eine Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte.“

Für den hessischen Rechtsraum hat der hessische Landesgesetzgeber mit der Regelung des § 11 a) Abs. 2 Nr. 2 b) versucht, diesen Grundsätzen Rechnung zu tragen, in dem dort auch sämtliche Verkehrsanlagen eines Ortsteils oder eines Ortsbezirks als Abrechnungsgebiet im Sinne einer einheitlich kommunalen Einrichtung bestimmt werden können.

Nachfolgend geben wir die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 64/2014 vom 23.07.2014 zur Kenntnis.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

Dezernat 1.3 Rö/Wg/Sy/Rau