Fachinformationen Soziales und Gesundheit

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© Wilhelmine Wulff / PIXELIO

Aufhebung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Neue Fassung der Coronavirus-Basisschutzmaßnahmenverordnung

Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration weist darauf hin, dass zwar in Bussen und Bahnen die Maskenpflicht nach der Coronavirus-Basisschutzmaßnahmenverordnung entfällt, aber für die Angebote der Kinderbetreuung seitens des Landes Hessen sich keine coronabedingten Änderungen ergeben. Die Betreuung in den Kindertageseinrichtungen erfolgt aufgrund des Rechtsanspruchs nach § 24 SGB VIII und den entsprechenden Regelungen der Einrichtungen. Im Übrigen gelten die allgemeinen Regelungen der Corona-Basisschutzmaßnahmenverordnung. Einschränkungen können nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz nur die zuständigen Behörden erlassen. Für positiv auf SARS-CoV-2 getestete Personen gelten nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Corona-Basisschutzverordnung i.V.m. § 28 b Abs. 1 Satz 3 Infektionsschutzgesetz und für positiv auf SARS-CoV-2 virusgetestete Erwachsene und Kinder ab dem Schuleintritt für mindestens 5 Tage nach dem ersten positiven Test eine Maskenpflicht (medizinische Maske oder FFP-Maske). Unter freiem Himmel kann die Maske unter Einhaltung der Abstandsregelungen (1,5 Meter) abgesetzt werden.
Weitere Informationen zu den Regelungen sind zu finden unter dem Link:
https://hessen.de/handeln/corona-in-hessen