Fachinformationen Soziales und Gesundheit

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© Wilhelmine Wulff / PIXELIO

Dritte Zusatzvereinbarung zur Integration von Kindern mit Behinderung vom vollendeten 1. Lebensjahr bis Schuleintritt in Tageseinrichtungen für Kinder

Nach der sogenannten Rahmenvereinbarung Integration bzw. der Vereinbarung zur Integration von Kindern mit Behinderung vom vollendeten 1. Lebensjahr bis Schuleintritt in Tageseinrichtungen für Kinder können die Leistungserbringer nach § 75 SGB XII aus Mitteln des sachlich zuständigen Sozialhilfeträgers für die Betreuung von behinderten Kindern gemäß den Bedingungen der Rahmenvereinbarung eine Maßnahmepauschale als finanziellen Ausgleich erhalten.

Nach Nr. 6.2 Abs. 2 betrug diese Maßnahmepauschale bzw. das dort erwähnte Entgelt zunächst 1.140,- € pro Jahr.

Nach der Dritten Zusatzvereinbarung zu dieser Regelung beträgt die Maßnahmepauschale ab dem 1. Januar 2022 1.275,- € pro Jahr.

Dies wurde zwischen den Vertragspartnern der Rahmenvereinbarung (Hessischer Städtetag, Hessischer Landkreistag, Hessischer Städte- und Gemeindebund, Liga der Freien Wohlfahrtspflege) im Oktober 2021 vereinbart. 

Anlage:
Dritte Zusatzvereinbarung zur Rahmenvereinbarung Integration