Fachinformationen Soziales und Gesundheit

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© Wilhelmine Wulff / PIXELIO

Elternbeiratswahl 2020

Nach § 27 Abs. 2 HKJGB bilden die Erziehungsberechtigten der in der jeweiligen Kindertagesstätte betreuten Kinder die Elternversammlung. Die Leitung der Tageseinrichtung für Kinder soll mindestens einmal im Jahr eine Elternversammlung einberufen. Nach § 27 Abs. 3 HKJGB wählt die Elternversammlung aus ihrer Mitte einen Elternbeirat. Das Nähere über die Einberufung der Elternversammlung sowie die Wahl des Elternbeirates regelt nach § 27 Abs. 4 HKJGB der jeweilige Träger.

Nach der vom HSGB vorgeschlagenen Mustersatzung über die Bildung und Aufgaben von Elternversammlung und Elternbeirat für die Tageseinrichtungen für Kinder hat der Träger der Tageseinrichtung für Kinder einmal im Jahr eine Elternversammlung zwecks Wahl eines Elternbeirates einzuberufen und zwar bis spätestens bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres.

Nach der Wiederaufnahme des Regelbetriebes in Kindertagesstätten sind Fragen zur Elternbeiratswahl 2020 sowie insbesondere zur Möglichkeit der Briefwahl an die Geschäftsstelle herangetragen worden.

Gesetzlich vorgeschrieben ist nur eine jährliche Elternversammlung und die Wahl eines Elternbeirates. Das Nähere hat, wie erwähnt, der jeweilige Träger zu regeln.

Es ist davon auszugehen, dass in den meisten Satzungen die Möglichkeit der Briefwahl nicht vorgesehen ist. Ungeachtet dessen gilt die Möglichkeit der Briefwahl eher als Ausnahme. Satzungsänderungen müssten von den Gemeindevertretungen/Stadtverordnetenversammlungen beschlossen werden. Dies ist kurzfristig nicht zu bewerkstelligen und aus Sicht der Geschäftsstelle auch nicht erforderlich.

In der Regel ist zunächst ein Wahlausschuss aus einem/einer Wahlleiter*in und einem/einer Schriftführer*in zu bilden. Der Wahlausschuss wird durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Wahlberechtigten bestellt.  Der Wahlausschuss hat sowohl die Wahlberechtigung der jeweiligen Wähler*innen und die Wählbarkeit der jeweiligen Kandidaten*innen festzustellen. Dies würde auch für eine Briefwahl gelten, sodass neben dem Wahlzettel für die zu wählenden Elternbeiräte, die in einem geschlossenen Umschlag abzugeben wären, auch zugleich die Wahlberechtigung durch eine entsprechende Erklärung des jeweiligen Wahlberechtigten, welche getrennt in einem anderen Umschlag aber zusammen mit dem Wahlumschlag abzugeben wäre, erfolgen müsste. Dies ist ein erheblicher Verwaltungsaufwand, der von dem Wahlausschuss, d. h. den dort tätigen Erziehungsberechtigten, zu bewältigen wäre. Der Wahlausschuss hätte also sowohl die Wahlberechtigung zu prüfen getrennt von der Auswertung der abgegebenen Stimmen. Auch die Aufstellung der Kandidaten*innen du deren Vorstellung wäre wesentlich aufwendiger.

Ungeachtet der Tatsache, dass dies den derzeitigen Satzungsregelungen nicht entspricht, ist dies nach Auffassung der Geschäftsstelle auch nicht erforderlich und empfehlenswert. Empfehlenswerter wäre es, die Elternbeiräte nicht in einer großen Versammlung, sondern durch die einzelnen Gruppen unter Berücksichtigung der Hygieneregelungen wählen zu lassen. Die Elternbeiräte der einzelnen Gruppen können nach Bedarf sodann einen Vorsitzenden des Elternbeirates oder einen Elternbeirat, der die gesamte Kita gegenüber dem Träger vertritt, wählen. Im Übrigen kommt es auf die jeweiligen Regelungen der betreffenden Satzungen an. Vielfach ist jedoch ohnehin schon die Wahl der Elternbeiräte über die einzelnen Gruppen vorgesehen.

Sofern die Räume in den Kindertagesstätten für die Durchführung der Elternbeiratswahl aufgrund der Hygieneregelungen nicht geeignet sind, sollte auf größere Räumlichkeiten ausgewichen werden und gegebenenfalls mehrere Tage in Betracht gezogen werden. Da der Wahlausschuss, der wie erwähnt ebenfalls zuvor zu bestellen ist, sowie die Elternbeiräte somit pro Gruppe gewählt werden können, entfällt die Erforderlichkeit einer Briefwahl. Ungeachtet dessen sind sowohl entsprechende Satzungsänderungen als auch die Durchführung von Briefwahlen kurzfristig nicht möglich und durchführbar und aus Sicht der Geschäftsstelle weder erforderlich noch empfehlenswert.

 

Mühlheim, den 04.09.2020

1.2 Bürgel