Entschädigungszahlungen nach den §§ 56 bis 58 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Die Zuständigkeit für die Entschädigungsansprüche nach den §§ 56 bis 58 IfSG, soweit diese Ansprüche aufgrund von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus entstehen, wurde zentral und hessenweit dem Regierungspräsidium Darmstadt übertragen.
Für die Abwicklung der Entschädigungsanträge wurde ein Online-Antragsverfahren entwickelt und auf der Internetseite www.ifsg-online.de bereitgestellt. Hierüber können Antragstellerinnen und Antragsteller einfach, schnell und unbürokratisch ihre Anträge stellen und gleichzeitig die erforderlichen Dokumente zum Nachweis ihrer Ansprüche hochladen.
Das Sozialministerium bittet, nach Möglichkeit und im Interesse an einer schnellstmöglichen Bearbeitung, dieses Online-Antragverfahren zu nutzen und auf die Übersendung von Anträgen per EMail oder in Papierform auf dem Postweg zu verzichten. Diese Zusendungen müssen von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zwecks Ausschluss von Mehrfacherfassungen und doppelten Bearbeitungen abgeglichen und händisch in das Fachverfahren übertragen werden. Dies stellt einen beträchtlichen Mehraufwand dar, welcher die Antragsbearbeitung zusätzlich verzögert. Durch die Nutzung des Online-Antragverfahrens ist zudem gewährleistet, dass alle abgefragten Informationen vorhanden sind und die spätere Bearbeitung zügiger abläuft. Bei Nutzung des Online-Antragverfahrens wird im Anschluss eine automatische Eingangsbestätigung versendet, während Zusendungen per Brief auch auf dem Postweg verloren gehen können.
Zur Information über die Anspruchsvoraussetzungen verweisen wir auf das beigefügte Hinweisblatt, die Seite www.ifsg-online.de und die Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt (www.rp-darmstadt.hessen.de).
Bei etwaigen Rückfragen ist die Projektgruppe IfSG-Entschädigungen entweder über den Telefon-Service unter den Nummern 06151-12 6000 und 06151-12 8000 oder über das E-Mail-Funktionspostfach IfSG-Entschaedigung@rpda.hessen.de erreichbar. Wir weisen jedoch darauf hin, dass aufgrund der Vielzahl der Anfragen nicht zu sämtlichen speziellen Einzelfällen rechtsverbindliche und umfassende Auskünfte erteilt werden können.
Wir bitten um Weiterleitung dieses Schreibens nebst Anlage an die Träger von Einrichtungen in Ihrem Zuständigkeitsbereich (insbesondere Kitas, Pflegeheime, Krankenhäuser). Zugleich regen wir an, dieses Schreiben auch an Gebietskörperschaften weiterzugeben, da uns auch von dort viele Anträge erreichen.
Information:
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Referat II 1 (Kinder, frühkindliche Bildung)
Sonnenberger Straße 2/2A
65193 Wiesbaden
Telefon: +49 611 3219 3507
Fax: +49 611 32719 3507
Email: Andrea.Saalfrank@hsm.hessen.de
Anlage: Hinweise zur Zahlung von Verdienstausfallentschädigung-Stand vom 21.10.2020