Kita: Achtzehnte Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus
Anliegend wir Ihnen die Ausfertigung der Achtzehnten Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 15. September 2020 zur Verfügung. Die Verordnung wird im nächsten turnusgemäß erscheinenden GVBl. am morgigen Freitag, 18.09.2020, verkündet. Die Lesefassungen fügen wir ebenfalls bei.
In Artikel 2 Nr. 3 finden Sie die Änderungen zu § 2 der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus, die den Bereich der Kindertagesbetreuung (Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege) betreffen.
Mit den Änderungen erfolgt eine Konkretisierung hinsichtlich der COVID-19-Krankheitssymptome, die zu einem Betreuungsverbot für Kinder und dort tätige Personen führen. Außerdem wird für die bessere praktische Anwendbarkeit mit der Neuregelung beim Betretungsverbotes nicht mehr auf das Bestehen eines Kontakts des Kindes oder eines Angehörigen des gleichen Hausstands zu Infizierten abgestellt, sondern stattdessen auf die Anordnung einer Quarantäne nach § 30 IfSG.
COVID-19-Symptome
In § 2 Abs. 1 und 2 (jeweils Nr. 1) wurde eine Klarstellung hinsichtlich der COVID-19-Krankheitssymptome vorgenommen, die zu einem Betretungsverbot in Kitas und Kindertagespflegestellen (für Kinder, § 2 Abs. 1 Nr. 1, und dort tätige Personen, § 2 Abs. 2 Nr. 1) führen.
Das HMSI und das HKM haben zu Beginn des Kita- und Schuljahres einen gemeinsamen Brief nebst Hinweisen zum Umgang mit Krankheits- und Erkältungssymptomen bei Kindern und Jugendlichen in Kindertageseinrichtungen, in Kindertagespflegestellen und in Schulen veröffentlicht, wonach ein „einfacher“ Schnupfen ohne weitere Krankheitsanzeichen nicht zu einem Betretungsverbot für die Kita/Kindertagespflegestelle bzw. zu einem Entfallen der Präsenzpflicht in der Schule führen soll.
In dem Monatsbericht Juli 2020 der Corona KiTa Studie von DJI/RKI, in dem u.a. die COVID-19-Symptome bei Kindern ausgewertet wurden, kommt der Schnupfen lediglich bei 3,5 % der 0- bis 5-Jährigen als einzelnes Symptom vor (in nur 30 % der Fälle wurde ein einzelnes Symptom genannt).
Vor diesem Hintergrund soll bei der Abwägung zwischen Bildung und Gesundheitsschutz nach den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen der einfache Schnupfen ohne weitere Krankheitsanzeichen nicht zu einem Betretungsverbot führen. Dies wird nunmehr in der o.g. Vorschrift durch die beispielhafte Benennung von Fieber, trockenem und nicht chronischen Husten sowie des Verlustes des Geschmacks- und Geruchsinns als Krankheitssymptome klargestellt.
Angehörige des gleichen Hausstandes
Zukünftig gilt nach § 2 Abs. 1 und 2 (jeweils Nr. 2) ein Betretungsverbot für Kinder zu Kita oder Kindetagespflege und für dort tätige Personen, wenn und solange für Angehörige des gleichen Hausstandes eine Quarantäneanordnung (Absonderung nach § 30 IfSG) erlassen wurde.
Wichtig in diesem Zusammenhang: Wenn für das das Kind oder die in der Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflegestelle tätige Person selber unmittelbar Quarantäne angeordnet wurde, folgt daraus selbstverständlich zugleich, dass für die Kita bzw. die Kindertagespflegestelle ein Betretungsverbot besteht. Dazu bedarf es keiner gesonderten Regelung in § 2 der 2. Corona-Verordnung.
Information:
Hessisches Ministerium
für Soziales und Integration
Referatsleiterin II 1
Kinder, frühkindliche Bildung
Sonnenberger Straße 2/2a
65193 Wiesbaden
Email: barbara.tiemann@hsm.hessen.de
Internet: www.hsm.hessen.de
Anlage: Ausfertigung 18. ÄV
Anlage: 2. VO Corona (Stand 19.09)
Anlage: 2. VO Corona (Stand 29.09)