Fachinformationen Soziales und Gesundheit

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© Wilhelmine Wulff / PIXELIO

Neuregelungen zur Landesförderung der Kindertagesbetreuung

Das Hessische Sozialministerium hat uns mit Schreiben vom 23.12.2013 die Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches und über die Zuständigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz vom 12.12.2013, welche am 01.01.2014 in Kraft tritt, sowie die Erläuterungen zur Landesförderung der Kindertagesbetreuung zugereicht.

Die vorbezeichnete Verordnung enthält die verwaltungsrechtlichen Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen zur Durchführung der Landesförderungen nach §§ 32 ff. HKJGB, die im Wesentlichen den bisherigen Regelungen entsprechen. Die zuständige Behörde bleibt somit nach § 9 der Verordnung das Regierungspräsidium Kassel. § 14 der Verordnung enthält Übergangsvorschriften, wonach abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Antrag auf Gewährung einer Abschlagszahlung für das Kalenderjahr 2014 bis zum 15.01.2014 zu stellen ist. Sofern im Jahr 2013 bereits eine Abschlagszahlung für das Folgejahr nach § 8 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung zur Landesförderung für Kindertageseinrichtung und Kindertagespflege vom 02.01.2007 in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung beantragt wurde, bedarf es für das Jahr 2014 keines neuen Antrages. Auch nach § 14 Abs. 3 bedarf es abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung für die Gemeinden, die einen Antrag nach dem §§ 9 – 12 der Verordnung zur Landesförderung von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung gestellt haben, ebenfalls keines neuen Antrages. Im Übrigen wird auf den Inhalt der Verordnung verwiesen.

Die vom Hessischen Sozialministerium herausgegebenen Erläuterungen zur Landesförderung der Kindertagesbetreuung nach dem Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch in der durch das Hessische Kinderförderungsgesetz geänderten Fassung sollen den Antragstellern einen Überblick über die derzeit gültigen Rechtsgrundlagen die Fördertatbestände und die jeweiligen Fördervoraussetzungen sowie die Höhe der Förderung die Antragswege und die Antragstermine, die Dokumentations- und Nachweispflichten sowie die Zahlungsmodalitäten geben.

Der Verordnungstext sowie die Erläuterungen sollen auf der Homepage des Hessischen Sozialministeriums unter hsm.hessen.de/familie/familie/fruehkindliche-bildung-und-kinderbetreuung/kinderfoerderungsgesetz eingestellt werden.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

10.01.2014 1-Bü/Schr