Fachinformationen Soziales und Gesundheit

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© Wilhelmine Wulff / PIXELIO

Uneingeschränkte Masern-Impfpflicht in Kraft getreten

Seit dem 31. Juli 2022 ist die uneingeschränkte Impfpflicht bei Masern, nachdem die Übergangsfrist bereits zweimal verschoben wurde, in Kraft getreten.

Das Masernschutzgesetz, welches bereits zum 01. März 2020 in Kraft getreten ist, sieht vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in die Schule oder den Kindergarten die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen müssen. Auch bei der Betreuung durch eine Kindertagespflegeperson muss in der Regel ein Nachweis über die Masernimpfung erfolgen.

Gleiches gilt für Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen tätig sind wie Erzieher, Lehrer, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal (soweit diese Personen nach 1970 geboren sind). Auch Asylbewerber und Flüchtlinge müssen den Impfschutz vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft aufweisen. In einer zweiten Stufe mussten nun bis zum 31.07.2022 auch für Kinder Impfnachweise vorgelegt werden, die am 1. März 2020 schon in den Einrichtungen waren. Die Frist, die auch für Personal gilt, sollte ursprünglich bereits am 31. Juli vergangenen Jahres enden. Sie war dann aber zwei Mal verlängert worden, weil die Corona-Krise die Abläufe erschwerte.

Der Nachweis kann durch den Impfausweis, das gelbe Kinderuntersuchungsheft oder – insbesondere bei bereits erlittener Krankheit – ein ärztliches Attest erbracht werden. Der Nachweis ist in der Regel gegenüber der Leitung der Einrichtung zu erbringen. Kinder, die seit dem 1. März 2020 im Kindergarten und in der Schule oder in anderen Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden, mussten den Nachweis bis zum 31. Juli 2022 erbringen. Ebenfalls möglich ist die Bestätigung einer zuvor besuchten Einrichtung, dass ein entsprechender Nachweis bereits dort vorgelegen hat.

Entsprechendes gilt für Personal in Gemeinschaftseinrichtungen und medizinischen Einrichtungen, wie z.B. in Krankenhäusern oder Arztpraxen. In medizinischen Einrichtungen ist das bereits gelebte Praxis. Auch hier muss das Personal die Impfung nachweisen oder die Krankheit bereits durchlitten haben, um damit immun zu sein. Bis 31. Juli 2022 mussten nun auch Nachweise für Kinder und Beschäftigte vorgelegt werden, die am 1. März 2020 schon in den Einrichtungen waren. Geschieht das nicht, muss die Leitung das Gesundheitsamt benachrichtigen, das dann im Einzelfall entscheidet, ob Tätigkeits- oder Betretungsverbote erlassen werden.

Nichtgeimpfte Kinder können vom Kita-Besuch ausgeschlossen werden. An Schulen geht dies wegen der Schulpflicht nicht. Nichtgeimpftes Personal darf in Gemeinschafts- oder Gesundheitseinrichtungen keine Tätigkeiten aufnehmen. Eltern, die ihre in Gemeinschaftseinrichtungen betreuten Kinder nicht impfen lassen, werden künftig eine Ordnungswidrigkeit begehen und müssen mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 2.500 Euro rechnen. Die Geldbuße kann auch gegen die Leitungen von Kindertagesstätten verhängt werden, die nicht geimpfte Kinder zulassen. Ein Bußgeld kommt auch in Betracht gegen nicht geimpftes Personal in Gemeinschaftseinrichtungen, Gesundheitseinrichtungen und Asylbewerberunterkünften und gegen nicht geimpfte Bewohner solcher Unterkünfte. Verhängt werden können am Ende auch Bußgelder bis zu 2.500 Euro.

Information:
Deutscher Städte- und Gemeindebund
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