Fachinformationen Soziales und Gesundheit

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© Wilhelmine Wulff / PIXELIO

Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf

Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (entsprechende Anwendung auch für Beamtinnen und Beamte)

Am 1. Januar 2015 ist das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462) in Kraft getreten. Damit werden die bestehenden Regelungen im Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und im Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) weiterentwickelt und besser miteinander verzahnt. Das Pflegezeitgesetz und das Familienpflegezeitgesetz gelten nebeneinander nur unmittelbar für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und nicht für Beamtinnen und Beamte. Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport, Referat Beamtenrecht hat jedoch schon mit Schreiben vom 12. Dezember 2008 Freistellungsregelungen für die Beamtinnen und Beamte der Hessischen Landesverwaltung in Auswirkung des Pflegezeitgesetzes festgelegt. 

Mit dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf wurden folgende Neuregelungen getroffen. 

  • Pflegeunterstützungsgeld 

Der Anspruch nach § 2 PflegeZG zum Fernbleiben von der Arbeit - bis zu 10 Tagen -zur Organisation einer akut aufgetretenen Pflegesituation eines nahen Angehörigen ist seit dem 1. Januar 2015 mit einem Anspruch auf eine Lohnersatzleistung, das Pflegeunterstützungsgeld, verbunden. Das Pflegeunterstützungsgeld wird gezahlt durch die Pflegekasse des Pflegebedürftigen bzw. bei privat versicherten Pflegebedürftigen durch das Versicherungsunternehmen. Der Antrag ist dort von dem/der  berechtigten Arbeitnehmer/in zu stellen. 

  • Familienpflegezeit 

Nach §§ 3, 4 PflegeZG besteht ein Anspruch auf max. 6 Monate Freistellung von der Arbeit oder in Teilzeit zu arbeiten, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu betreuen. Seit dem 1. Januar 2015 gibt es einen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit. Damit können Beschäftigte ihre wöchentliche Arbeitszeit für max. 2 Jahre auf bis zu 15 Std. reduzieren, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Die Dauer einer solchen Reduzierung der Arbeitszeit beträgt auch bei einer Kombination der verschiedenen Freistellungsansprüche nach dem Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz max. 24 Monate. 

  • Zinsloses Darlehen

Zur besseren Absicherung des Lebensunterhalts während der Familienpflegezeit oder Pflegezeit wurde ein Anspruch auf ein zinsloses Darlehen, welches beim Bundesamt für zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt werden kann, geschaffen. 

  • Erweiterung des Begriffes des nahen Angehörigen i. S. d. Pflegezeitgesetzes und Familienpflegezeitgesetzes

Der Begriff des nahen Angehörigen wurde insoweit erweitert, dass auch Stiefeltern, Partner in einer lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft sowie Schwägerinnen und Schwäger aufgenommen wurden. Außerdem wurde neben der Pflege in häuslicher Umgebung auch die außerhäusliche Betreuung eines pflegebedürftigen minderjährigen Kindes einbezogen ebenso die Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen.

  • Kündigungsschutz

Für die Beschäftigten besteht von der Ankündigung (höchstens jedoch 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn) bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung der Pflegezeit oder Familienpflegezeit) Kündigungsschutz.

Für Beamtinnen und Beamte gelten in diesen Fällen die Bestimmungen der Hessischen Urlaubsverordnung (HUrlVO). Ihnen kann nach den Ausführungen des Hessischen Innenministeriums zu dem im Pflegezeitgesetz genannten Zweck auf Antrag nach § 16 Nr. 2 Buchst. c HUrlVO „aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen“ Dienstbefreiung unter Beschränkung auf das notwendige Maß erteilt werden, soweit dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Anstatt des Pflegeunterstützungsgeldes als Lohnersatzleistung für Arbeitnehmer soll für Beamte Dienstbefreiung unter Weitergewährung der Besoldung für bis zu 9 Tagen gewährt werden soweit die Voraussetzungen des § 2 PflegeZG erfüllt sind. Zusätzlich soll ein Tag Sonderurlaub ohne Besoldung nach § 15 HUrlVO gewährt werden können. Das Ermessen des Dienstherrn bei derartigen Entscheidungen nach §§ 15 und 16 HUrlVO sei im Hinblick auf den Freistellungsanspruch nach dem Pflegezeitgesetz auf Null reduziert. In entsprechenden Fällen sei daher Dienstbefreiung und Sonderurlaub bis zu insgesamt 10 Tagen zu gewähren.

Im Übrigen verweisen wir auf das Schreiben des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 30. April 2015.

Die Schreiben des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport zu den Freistellungsregelungen zur Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger vom 12. Dezember 2008 und vom 30. April 2015 gelten für den Bereich der Landesverwaltung. Eine entsprechende Anwendung im kommunalen Bereich wird jedoch anheimgestellt.

Weitere Informationen zum Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz sind u. a. zu finden auf der Homepage des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter www.bmfsfj.de -ältere Menschen -Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz -    oder – www.bmfsfj.de -ältere Menschen -die neue Familienpflegezeit mit weiteren Verweisen und Informationen.

Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz

Schreiben des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 30. April 2015

Schreiben des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 12. Dezember 2008