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Haftungsrecht: Verkehrssicherung von Bäumen

Das OLG Hamm hat sich in seiner Entscheidung vom 31. Oktober 2014 – Az.: 11 U 57/13 – mit der Abwehr der von Bäumen ausgehenden Gefahren im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht befasst.

Das OLG hat dabei festgestellt, dass die Beklagte eine schuldhafte Amtspflichtverletzung begangen hat, indem sie entgegen ihrer Verkehrssicherungspflicht einen Baum nicht hinreichend kontrolliert hat. Die beklagte Gemeinde hat danach zur Abwehr der von Bäumen ausgehenden Gefahren die Maßnahmen zu treffen, die einerseits zum Schutz gegen Astbruch und Windwurf erforderlich, andererseits unter Berücksichtigung des umfangreichen Baumbestandes der öffentlichen Hand zumutbar sind. In der Regel genügt dazu eine in angemessenen Abständen vorgenommene äußere Sichtprüfung, bezogen auf die Gesundheit des Baumes. Eine fachmännische Untersuchung ist lediglich dann vorzunehmen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die erfahrungsgemäß auf eine besondere Gefährdung hindeuten. Anzeichen hierfür sind etwa eine spärliche oder trockene Belaubung, dünne Äste, äußere Verletzungen, Wachstumsauffälligkeiten oder Pilsbefall. Auch ein Druckzwiesel, d.h. ein mehrstämmiger Baumstamm mit etwa gleichmäßigem Dickenwachstum der Stämme, bei dem der Druck der Teilstämme an sich gegeneinander gerichtet ist, stellt ein Stabilitätsrisiko dar.

Der entscheidende Senat ging dabei nach der Beweisaufnahme davon aus, dass die von der beklagten Gemeinde behauptete zweimal jährlich durchgeführten Sichtkontrollen nicht ausreichend gewesen sind, weil der fragliche Baum Anzeichen für eine besondere Gefährdung aufgewiesen hat, die eine intensivere Kontrolle insbesondere durch Einsatz eines Hubwagens erforderlich gemacht hätten.