Mietrecht: Mietpreisbremse
hier: Hessische Mietenbegrenzungsverordnung
hier: Hessische Mietenbegrenzungsverordnung
Aus aktuellem Anlass geben wir ein Schreiben der Hessischen Staatskanzlei zur Kündigung von Wohnraum zugunsten von Flüchtlingen vom 13.11.2015 zur Kenntnis.
Der BGH hat sich mit der Frage befasst, ob ein Grundstückseigentümer von seinem Nachbarn die Beseitigung von Bäumen wegen der von ihnen verursachten Verschattung verlangen kann (BGH Urt. v. 10.07.2015, Az. V ZR 229/14; Vorinstanzen: LG Bielefeld, Urt. v. 26.11.2013 - 1 O 307/12 und OLG Hamm, Urt. v. 01.09.2014 – I-5 U 229/13).
Die Hessische Landesregierung hat durch Verordnung vom 23. Februar 2015 (GVBl. S. 115) den Tag ...
Das OLG Hamm hat sich in seiner Entscheidung vom 31. Oktober 2014 – Az.: 11 U 57/13 – mit der Abwehr der von Bäumen ausgehenden Gefahren im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht befasst.
Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung vom 04.02.2015 - Az.: VIII ZR 175/14 - mit der Frage befasst, ob der Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt ist, wenn der sozialhilfeberechtigte Mieter zur pünktlichen Zahlung der Miete nicht in der Lage ist, nachdem er zwar rechtzeitig einen Antrag auf Sozialhilfe gestellt hat, die zur Mietzahlung erforderlichen Unterkunftskosten jedoch nicht rechtzeitig bewilligt worden sind.
Der Bundesgerichtshof hat sich am 18.02.2015 – Az.: VIII ZR 186/14 - in einer Entscheidung mit der Frage beschäftigt, ob der Vermieter ein Wohnraummietverhältnis wegen Störung des Hausfriedens in einem Mehrfamilien- und Bürohaus kündigen kann, wenn es im Treppenhaus durch Zigarettengerüche aus der Wohnung des rauchenden Mieters zu Beeinträchtigungen anderer Mieter kommt.
Am 29. April 2015 hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine Grundsatzentscheidung dazu getroffen, wann ein Wohnungsmieter wegen Umweltmängeln, wie hier Lärmbelästigungen von einem benachbarten Bolzplatz, die Miete mindern darf (Az. VIII ZR 197/14). Der BGH kommt zu dem Ergebnis, dass neu aufgetretene Lärmbelästigungen (hier lange nach Einzug der Mieter) kein Mangel der Mietsache sind, wenn auch der Vermieter selbst die Belästigungen als unwesentlich oder ortsüblich hinnehmen müsste. Dies gilt etwa mit Rücksicht auf das bei Kinderlärm bestehende Toleranzgebot nach § 22 Abs. 1a Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG).
Zuvor hatte der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz – MietNovG) am 05.03.2015 beschlossen. Das Gesetz wurde am 27.04.2015 im Bundesgesetzblatt (BGBl. Teil I Nr. 16, S. 610 ff.) verkündet.
Mietpreisbremse auf den Weg gebracht
Die sogenannte Mietpreisbremse ist auf den Weg gebracht. Mit Stimmen der Vertreter von CDU/CSU und SPD – bei Enthaltung von Vertretern der Fraktionen Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen – beschloss am 04.03.2015 der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz den Gesetzentwurf der Bundesregierung (18/3121). Die zweite und dritte Lesung im Plenum ist am 05.03.2015 vorgesehen.
Das Gesetz ...