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Mietrecht: Mietpreisbremse

hier: Hessische Mietenbegrenzungsverordnung

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Aufgrund des Mietrechtsnovellierungsgesetz vom 05.03.2015 hat die Hessische Landesregierung die hessische Mietenbegrenzungsverordnung vom 17.11.2015 erlassen. Damit ist auch in Hessen die Mietpreisbremse in Kraft getreten.

Nach § 556 d Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind die Landesregierungen ermächtigt, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten durch Rechtsverordnung für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestimmen, in denen eine Mietpreisbegrenzung gilt. In diesen Gebieten darf bei der Wiedervermietung von Bestandswohnungen eine zulässige Miete von höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete verlangt werden. Durch die Hessische Mietenbegrenzungsverordnung ist hiervon Gebrauch gemacht worden. In der Hessischen Mietenbegrenzungsverordnung sind 16 hessische Gemeinden als angespannte Wohnungsmärkte bestimmt worden. Diese Gemeinden wurden aufgrund eines Gutachtens des Instituts Wohnen und Umwelt (IWU) bestimmt. Das Gutachten (Feststellung von Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten im Sinne des § 556 d Abs. 1 BGB anhand geeigneter Indikatoren im Land Hessen) ist auf der Homepage des Umweltministeriums unter www.umwelt.hessen.de abrufbar.

Die Verordnung wurde am 17.11.2015 im GVBl. 397 verkündet.