Fachinformationen Arbeitsrecht / Beamtenrecht

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Altersdiskriminierende Besoldung von Beamten: Zahlungsanspruch von 100 €/Monat

Das BVerwG hat in seinen Entscheidungen BVerwG 2 C 11.16; BVerwG 2 C 12.16 vom 06.04.2017 eine Entscheidung zur altersdiskriminierenden Besoldung und sich daraus ergebenden Schadensersatz getroffen.

Die Pressemitteilung Nr. 25/2017 vom 07.04.2017 lautet: „Ein Beamter kann auch nach der Verkündung des Urteils des EuGH in der Sache „Hennigs und Mai“ vom 8. September 2011 vom Dienstherrn eine Zahlung von 100 €/Monat verlangen, wenn sich seine Besoldung weiterhin nach Vorschriften gerichtet hat, die die Höhe der Bezüge unter Verstoß gegen das Unionsrecht allein vom Lebensalter abhängig gemacht haben. Dieser Betrag ist von der Dauer der Geltung der diskriminierenden Besoldungsgesetze unabhängig und ist auch bei einer Teilzeitbeschäftigung nicht zu reduzieren. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. …“ 

Für wen und wie lange gibt es Schadenersatz? Mit dem Inkrafttreten der neuen Besoldungsregelungen zum 01.03.2014 (HBesVÜG) endet eine mögliche altersdiskriminierende Besoldung, so dass maximal bis Ende Februar 2014 ein Entschädigungsanspruch bestehen kann.

Nach § 15 Abs. 4 AGG ist der Anspruch auf Schadenersatz innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Monaten geltend zu machen. Der Schadenersatz ist daher nur zu gewähren, wenn dieser schriftlich geltend gemacht wurde und zwar erst ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung (Antragstellung unter Berücksichtigung der Ausschlussfrist). Das BVerwG hielt den Anspruch bei einer Antragstellung im Dezember 2012 für den Zeitraum vom November 2011 bis Februar 2014 wegen der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG für gegeben. Da die Oktoberbezüge bereits Ende September zur Auszahlung gebracht werden, verschiebt sich die Geltendmachung im Dezember auf Januar 2013 und der Anspruchsbeginn auf November 2011. Wer also keinen schriftlichen Anspruch auf Schadenersatz geltend gemacht hat bekommt auch keinen.

Ein etwaig bestehender Schadenersatzanspruch erlischt bei Erreichen der Endstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe. D. h, wer im Laufe der Auseinandersetzung die Endstufe erreichte, für den endet mit Ablauf des Vormonates der Anspruch.

Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport hat detaillierte Hinweise zum Zahlungsanspruch wegen altersdiskriminierender Besoldung von Beamten und der anzuwendenden Fristen veröffentlicht, auf die im Übrigen verwiesen wird (Anlage).

Ist der Schadenersatz zu versteuern?

Die Schadensersatzzahlungen aufgrund von § 15 AGG sind steuerfrei.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil 5 K 1594/14 vom 21.03.2017 entschieden, inwieweit Zahlungen im Zusammenhang mit § 15 AGG der Lohnsteuer unterliegen bzw. keinen Arbeitslohn darstellen und damit von der Lohnsteuer befreit sind.

Für die Frage der steuerlichen Einordnung einer Zahlung wegen eines Verstoßes ist zwischen der Reglung des § 15 Absatz 1 AGG und des § 15 Abs. 2 AGG zu unterscheiden.

  • Zahlungen aufgrund von § 15 Abs. 1 AGG sind steuerpflichtig
  • Zahlungen aufgrund von § 15 Abs. 2 AGG sind steuerfrei

Vorliegend dürfte es sich um eine Entschädigung nach § 15 Abs.2 AGG handeln.

Wir bitten um Kenntnisnahme. 

Dezernat 1 Rau./Ju./Bü.