Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ab Januar 2023
Ab 1. Januar 2023 wird die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform ersetzt durch die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. In dem elektronischen Verfahren müssen Beschäftigte nun keinen gelben Zettel mehr beim Arbeitgeber vorlegen.
Stattdessen sind nun die Arbeitgeber verpflichtet, die Daten, die bisher auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu finden waren, aktiv bei den Krankenkassen abzurufen. Die Daten werden durch den behandelnden Arzt oder die behandelnde Ärztin bei Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an die jeweilige Krankenkasse übermittelt.
Arbeitnehmer sind auch weiterhin verpflichtet, eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer unverzüglich ihrem Arbeitgeber mitzuteilen. Bisher mussten sie auch bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, die länger als drei Tage andauert, spätestens am vierten Tag die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Arbeitgeber können die Vorlage auch zu einem früheren Zeitpunkt verlangen.
Ab dem 1. Januar 2023 sind Arbeitnehmer grundsätzlich nur noch verpflichtet, ihre krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen und diese spätestens ab dem vierten Tag ärztlich feststellen zu lassen. Die Übertragung der Informationen übernimmt nicht mehr der Arbeitnehmer, sondern der Arbeitgeber ruft diese bei der Krankenkasse ab. Arbeitnehmer haben nach wie vor allerdings einen Anspruch darauf, sich die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform ärztlich ausstellen zu lassen.
Die Regelungen gelten nur dann, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist und die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt oder eine Ärztin festgestellt wurde der oder die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt. In anderen Fällen bleibt es bei der bisherigen Rechtslage und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ist zur Vorlage der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform verpflichtet.
Arbeitgeber sollten zum Jahreswechsel sicherstellen, dass die technischen Voraussetzungen für das Abrufen der Daten bei den gesetzlichen Krankenkassen gegeben sind. Hierbei sind auch datenschutzrechtliche Regelungen zu beachten. Um Missverständnissen vorzubeugen, sollten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter rechtzeitig über die Neuregelungen informiert werden.