Fachinformationen Arbeitsrecht / Beamtenrecht

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Geänderte Beihilfeverordnung tritt in Kraft: Möglicher Handlungsbedarf bei Wahlleistungen Chefarztbehandlung und Zweibettzimmer

Die Beihilfeverordnung ist im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht. Sie tritt gem. ihres Art. 2 zum 1.11.2015 in Kraft.

Mit Inkrafttreten von § 6a HBeihVO wird die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für stationäre Wahlleistungen neu geregelt:

Der Anspruch auf Beihilfe für stationäre Wahlleistungen besteht nur für Beihilfeberechtigte, die dafür einen monatlichen Beitrag in Höhe von 18,90 Euro entrichten. Dieser Beitrag ist rückwirkend zum 1. November 2015 fällig und schließt die beihilfefähigen Aufwendungen für Wahlleistungen für die beihilfeberechtigte Person und alle berücksichtigungsfähigen Angehörigen mit ein. Die Neuregelung gilt auch für Tarifbeschäftigte, die Anspruch auf Beihilfe für Aufwendungen für Wahlleistungen haben.

Die Beihilfeberechtigten müssen der Beihilfenstelle gegenüber innerhalb der in § 6a Abs. 1 HBeihVO geregelten Ausschlussfristen schriftlich erklären, ob sie den Anspruch auf Beihilfe für Aufwendungen für stationäre Wahlleistungen auch nach dem 1. November 2015 beibehalten und dafür die erwähnten 18,90 Euro monatlich von den Bezügen einbehalten wissen wollen.

Es gelten folgende Ausschlussfristen:

  • Nach der Entstehung des Anspruches auf Witwen-, Witwer- oder Waisengeld: sechs Monate.
  • Für alle übrigen Beihilfenberechtigten, auch bereits vorhandene Empfängerinnen und Empfänger von Witwen-, Witwer- oder Waisengeld: drei Monate (bis zum 31.01.2016). 

Nach Ablauf der Ausschlussfrist ist eine Erklärung nur noch in den in § 6a Abs. 1 Nr. 3 HBeihVO genannten Fällen möglich, also bei  Begründung oder Umwandlung eines Beamtenverhältnisses (z.B. Wechsel von einem Beamtenverhältnis auf Probe zu einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder Ernennung zur Wahlbeamtin/ zum Wahlbeamten), oder durch Entstehen des Anspruches auf Witwengeld, Witwergeld oder Waisengeld.

Wenn Beihilfeberechtigte ihre Erklärung, weiterhin Wahlleistungen erhalten zu wollen, nicht innerhalb der Ausschlussfrist abgeben, verlieren sie unwiderruflich ihren Anspruch.

Ein Vorschlag für ein entsprechendes Formular kann hier heruntergeladen werden.

Darüber hinaus werden die Versorgungskassen die Kommunen, die Mitglied der Versorgungskassen sind, nach Veröffentlichung im GVBl. gesondert anschreiben und weiter informieren.

GVBl. 2015 BeihilfeVO
Musterblatt