Fachinformationen Arbeitsrecht / Beamtenrecht

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Verbändeanhörung zum Entwurf der Vierten Verordnung zur Änderung der Hessischen Arbeitszeitverordnung

Mit Schreiben vom 25. November 2016 hat das Hessische Ministerium des Innern und für Sport den Kommunalen Spitzenverbänden den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Hessischen Arbeitszeitverordnung in der Fassung vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 758, 760), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218) zur Kenntnis und Stellungnahme übersandt. Stellungnahmefrist ist der 25. Januar 2017.

Der Verordnungsentwurf kann hier abgerufen werden.

Wesentliche Änderung ist die Absenkung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 42 auf 41 Stunden für die Beamtinnen und Beamten bis zur Vollendung des 50. Lebensjahrs ab dem 1. August 2017 (Koalitionsvertrag Abschnitt B. III., S. 10).

In Folge der Absenkung der wöchentlichen Arbeitszeit ist der durch das Lebensarbeitszeitkonto nach § 1a HAZVO geschaffene Ausgleich für die Belastungen durch die 42-Stunden-Woche nicht mehr erforderlich. Das Ansparen auf dem Lebensarbeitszeitkonto wird deshalb zum 31. Juli 2017 eingestellt. Dies gilt auch für diejenigen, die aus Gleichbehandlungsgründen auf Antrag die Arbeitszeit von 40 oder 41 Stunden freiwillig um eine Stunde oder bei Teilzeitbeschäftigung anteilig erhöhen durften. Das vorhandene Zeitguthaben bleibt weiterhin bestehen und kann nach den Richtlinien über das Lebensarbeitszeitkonto in Anspruch genommen werden.

Die Richtlinien, die für den Bereich der Landesverwaltung gelten, werden derzeit überarbeitet. Da ihre Anwendung den Kommunen empfohlen wird, wird das Ministerium die Kommunalen Spitzenverbände auch über dieses Verfahren informieren.

Außerdem soll in der sogenannten Experimentierklausel des § 14 HAZVO zukünftig ergänzend geregelt werden, dass nach erfolgreicher Erprobung und Evaluation eines neuen Arbeitszeitmodells die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des für das Dienstrecht zuständigen Ministeriums dauerhaft Ausnahmen von § 4 zulassen kann, wenn dienstliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Falls die Ausnahmen zu einer Beeinträchtigung dienstlicher Belange führen, sollen sie von der obersten Dienstbehörde unverzüglich widerrufen werden. Im Übrigen sind redaktionelle Änderungen und Klarstellungen vorgesehen.

Es wird darum gebeten, evtl. Stellungnahmen und Anmerkungen zum Entwurf bis zum 18.01.2017 bei der Geschäftsstelle einzureichen, damit sie bei der Stellungnahme des HSGB berücksichtigt werden können.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

 

Dezernat 1-Dr. R./Rau./Ju.