BMF-Rundschreiben zu den Änderungen der §§ 233 bis 239 AO durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Das Bundesministerium der Finanzen hat am 22.07.2022 ein Rundschreiben zu den Änderungen der §§ 233 bis 239 AO durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 12. Juli 2022 (BGBl. I S. 1142), Gz. IV A 3 - S 1910/22/10040 :010, Dok 2022/0666774 veröffentlicht.
In einem zweiten Rundschreiben vom 22.07.2022 führt das Bundesministerium der Finanzen, die Übergangsregelung gemäß Artikel 97 § 15 Absatz 16 EGAO für die vorläufige Festsetzung nach § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 AO und die Aussetzung der Festsetzung nach § 165 Absatz 1 Satz 4 und Satz 2 Nummer 2 AO von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019; Aussetzung der Vollziehung und Ruhen von Rechtsbehelfsverfahren, Gz. IV A 3 - S 0338/19/10004 :007, DOK 2022/0668147 aus.
Die Neuregelung des Zinssatzes der Vollverzinsung kann derzeit technisch noch nicht umgesetzt werden. Bund und Länder haben daher beschlossen, die Festsetzung von Zinsen nach § 233a Abgabenordnung (AO) für Verzinsungszeiträume ab 01. Januar 2019 für eine Übergangszeit weiterhin auszusetzen. Bislang vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzte Zinsen werden weiterhin unverändert vorläufig festgesetzt.
Die Städte und Gemeinden sollten bis zu einer technischen Umsetzbarkeit für die Gewerbesteuer entsprechend verfahren.
Zu weiteren Einzelheiten verweisen wir auf die Rundschreiben des BMF.