Fachinformationen Ordnungsrecht

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Änderung der Gewerbezuständigkeitsverordnung vom 21.03.2016

Die Fünfte Verordnung zur Änderung der Gewerberecht-Zuständigkeitsverordnung vom 21.03.2016 (GVBl. 2016, S. 58) ist in Kraft getreten.

Die Verordnung enthält folgende wesentliche Änderungen:

  • Die Zuständigkeit gemäß § 1 Abs. 3 des Magistrats der kreisfreien Städte bzw. des Kreisausschusses umfasst auch das Baubetreuergewerbe (§ 34 c Abs. 1 GewO) sowie das Immobiliardarlehensvermittlergewerbe (§ 34 i GewO).

  • In den Zuständigkeitsbereich der IHK gemäß § 1 Abs. 5 fällt neben der Erlaubniserteilung eines Finanzanlagenvermittlergewerbes nunmehr auch die Untersagung der Beschäftigung einer für die Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Person (§ 34 f GewO); dies betrifft ebenso die Ausübung eines Honorar-Finanzanlagenberatergewerbes (§ 34 h GewO).

  • Die Zuständigkeit für die Erlaubniserteilung für die Ausübung eines Bewachungsgewerbes, die Untersagung der Beschäftigung einer Wachperson und deren Ausführung (§ 34 a GewO) ist gemäß § 1 Abs. 7 auf den Magistrat in kreisfreien Städten und Sonderstatusstädten bzw. den Kreisausschuss übertragen worden.

  • Ebenso ist gemäß § 2 die zuständige Behörde für den Gebrauch einer Schusswaffe im Rahmen des Bewachungsgewerbes nunmehr der Magistrat in kreisfreien Städten und Sonderstatusstädten bzw. der Kreisausschuss.

  • Die Ordnungswidrigkeitentatbestände in § 3 sind zum Teil neu strukturiert und präziser gefasst worden.

  • Gemäß § 4 können die Landkreise und kreisangehörigen Gemeinden durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung festlegen, dass der Landkreis nicht nur Aufgaben in seine Zuständigkeit übernimmt, sondern sich auch verpflichtet, solche Aufgaben für die Gemeinden durchzuführen.

    Wir bitten um Beachtung.

Fünfte VO zur Änderung der Gewerberecht-ZuständigkeitsVO