Änderung der Gewerbezuständigkeitsverordnung vom 21.03.2016
Die Fünfte Verordnung zur Änderung der Gewerberecht-Zuständigkeitsverordnung vom 21.03.2016 (GVBl. 2016, S. 58) ist in Kraft getreten.
Die Verordnung enthält folgende wesentliche Änderungen:
- Die Zuständigkeit gemäß § 1 Abs. 3 des Magistrats der kreisfreien Städte bzw. des Kreisausschusses umfasst auch das Baubetreuergewerbe (§ 34 c Abs. 1 GewO) sowie das Immobiliardarlehensvermittlergewerbe (§ 34 i GewO).
- In den Zuständigkeitsbereich der IHK gemäß § 1 Abs. 5 fällt neben der Erlaubniserteilung eines Finanzanlagenvermittlergewerbes nunmehr auch die Untersagung der Beschäftigung einer für die Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Person (§ 34 f GewO); dies betrifft ebenso die Ausübung eines Honorar-Finanzanlagenberatergewerbes (§ 34 h GewO).
- Die Zuständigkeit für die Erlaubniserteilung für die Ausübung eines Bewachungsgewerbes, die Untersagung der Beschäftigung einer Wachperson und deren Ausführung (§ 34 a GewO) ist gemäß § 1 Abs. 7 auf den Magistrat in kreisfreien Städten und Sonderstatusstädten bzw. den Kreisausschuss übertragen worden.
- Ebenso ist gemäß § 2 die zuständige Behörde für den Gebrauch einer Schusswaffe im Rahmen des Bewachungsgewerbes nunmehr der Magistrat in kreisfreien Städten und Sonderstatusstädten bzw. der Kreisausschuss.
- Die Ordnungswidrigkeitentatbestände in § 3 sind zum Teil neu strukturiert und präziser gefasst worden.
- Gemäß § 4 können die Landkreise und kreisangehörigen Gemeinden durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung festlegen, dass der Landkreis nicht nur Aufgaben in seine Zuständigkeit übernimmt, sondern sich auch verpflichtet, solche Aufgaben für die Gemeinden durchzuführen.
Wir bitten um Beachtung.