Brand- und Katastrophenschutz
Neufassung der Brandschutzförderrichtlinien zum 01.01.2015
Im Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 26. Januar 2015 (StAnz. 86 ff.) sind die Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen und Sachleistungen des Landes Hessen zur Förderung des Brandschutz und der allgemeinen Hilfe (Brandschutzförderrichtlinie) in der aktuellen Neufassung veröffentlicht worden. Ausweislich von Ziff. 7.1 der Richtlinie tritt die Neufassung mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
Die wesentlichen Änderungen der Neufassung liegen in der Anhebung der zuwendungsfähigen Ausgaben in sehr vielen Bereichen unter Aktualisierung der in Anlage 2 a genannten Fahrzeugtypen. Zur Arbeitserleichterung wurden der Brandschutzförderrichtlinie als Anlage 3 und 5 Prüflisten beigefügt, mit deren Hilfe die Vollständigkeit der Unterlagen bei der Antragstellung und beim Mittelabruf geprüft werden können und zu einer Erleichterung der Bearbeitung entsprechender Förderanträge führen soll. Beide Prüflisten differenzieren hierbei zwischen baulichen Maßnahmen und Feuerwehrfahrzeugen.
Darüber hinaus ist als Anlage 4 ein Muster für vorläufige bzw. verbindliche Finanzierungspläne enthalten.
Die zuvor genannten Anlagen können in unterschiedlichen Dateiformaten auch von der Internetseite des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport heruntergeladen werden (www.hmdis.hessen.de àSicherheità Feuerwehr à Infothekà Brandschutzförderung).
Vor dem Hintergrund der geänderten Erreichbarkeit des technischen Prüfdienstes Hessens ist ebenfalls eine Aktualisierung des Merkblattes für Aufbauhersteller von Feuerwehrfahrzeugen erfolgt, die von dem Zuwendungsempfänger zum Bestandteil ihrer Ausschreibung und Auftragsvergabe zu machen ist. Das als Anlage beigefügte Merkblatt kann ebenfalls auf der zuvor bezeichneten Internetseite des Hessischen Innenministeriums heruntergeladen werden.
Inhaltlich ist zudem festzustellen, dass eine Erweiterung des Förderungsgegenstandes um die Instandhaltung, Unterhaltung und Wartung von Feuerlöschbooten (Ziff. 2.1.3) erfolgt ist und eine Erhöhung der Bindungsfrist für bauliche Maßnahmen von 25 auf 30 Jahre (Ziff. 6) zu verzeichnen ist. Eine Veränderung des Regelfördersatzes in Höhe von 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (Ziff. 3.2.) ist nicht zu verzeichnen. Die Prioritätenliste (Ziff. 4.1) wird weiter beibehalten. Eine Berücksichtigung kommunaler Beschaffungskooperationen bei der Erstellung der Prioritätenliste ist künftig möglich.