Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz (3. WaffRÄndG) vom 17. Februar 2020; hier: Art. 3 § 13 Nr. 7 Waffenregistergesetz (WaffRG)
Aus dem in der Anlage befindliche Schreiben des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 17. Januar 2022 ergibt sich, dass die kommunalen Vollstreckungsbehörden nach § 13 Nr. 7 WaffRG berechtigt sind, ein Übermittlungsersuchen an die Registerbehörde zu richten.
Aufgrund diesem Ersuchen übermittelt die Registerbehörde (Bundesverwaltungsamt) sodann die dort gespeicherten Daten und die jeweils zu diesen Daten vergebene Ordnungsnummer. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem beigefügten Schreiben nebst Anlagen.
Mit der Bitte um Beachtung.