Fachinformationen Ordnungsrecht

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Feuerwehr: Eignungsuntersuchung für Atemschutzgeräteträger

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Am 30.09.2015 wurde seitens der Unfallkasse Hessen die Voraussetzung geschaffen, neben Arbeits- und Betriebsmedizinern auch anderen geeigneten Ärzten die Möglichkeit einzuräumen, bei Feuerwehrangehörigen Eignungsuntersuchungen in Bezug auf das Tragen von Atemschutz gemäß Grundsatz G 26 durchzuführen. Dieser Beschluss wurde nötig, weil insbesondere im ländlichen Raum die adäquate Versorgung durch Arbeits- und Betriebsmediziner nicht immer verlässlich sichergestellt werden kann.

Der die Atemschutzgeräteträger der Feuerwehren ist zur Eignungsfeststellung sowohl in der derzeit gültigen Unfallverhütungsvorschrift „Feuerwehr“ als auch in der Feuerwehrdienstvorschrift FwDV 7 ausdrücklich die Untersuchung nach Grundsatz G 26 gefordert.

Die Verantwortung für die Auswahl des geeigneten Arztes liegt ausschließlich beim Träger der Feuerwehr. Dieser muss darauf achten, dass nur Ärztinnen/Ärzte die Untersuchung durchführen, die die nachfolgend beschriebenen Qualitätskriterien erfüllen.

Die Ärztin/der Arzt muss:

  • Mit den Aufgaben der Feuerwehrangehörigen allgemein und insbesondere mit den Aufgaben der Atemschutzgeräteträger/-innen vertraut sein und die besonderen physischen und psychischen Belastungen und Anforderungen kennen.
  • Die Eignungsuntersuchung nach dem DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Untersuchung G 26 „Atemschutzgeräte“ durchführen.
  • Über die erforderliche apparative Ausstattung für die Eignungsuntersuchung verfügen. Erforderlich ist laut G 26 der Besitz eines Lungenfunktionsgerätes (nach Möglichkeit mit Dokumentationsfluss-Volumenkurve), eines EKGs (mindestens drei Kanäle) einer Ergometrie-Einrichtung mit 12-Kanal-EKG mit physikalisch definierter und reproduzierbarer Belastungsmöglichkeit (Fahrrad-Ergometer), eines Sehtest-Gerätes oder von Sehprobetafeln, eines Audiometers und eines Otoskops. Weiterhin ist der Zugang zu einer Laboreinrichtung (u. a. für Blutuntersuchung) und zu einem Röntgengerät erforderlich.
  • Fachlich in der Lage sein, aus den Untersuchungsergebnissen die Eignung des Atemschutzgeräteträgers festzustellen. Erforderlich ist hier insbesondere die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zur regelmäßigen Aktualisierung der Kenntnisse.
  • Bereit sein, das Ergebnis der Eignungsuntersuchung schriftlich zu bescheinigen.

Um den Träger der Freiwilligen Feuerwehr bei der Auswahl der Ärzte zu unterstützen, bietet die Unfallkasse Hessen ein Formblatt sowie ein beispielhaftes Anschreiben. Dieses kann über das Feuerwehrportal der Unfallkasse Hessen unter http://www.feuerwehrportal-hessen.de/ (Webcode F82) heruntergeladen werden.

Durch den Beschluss des Präventionsausschlusses der Unfallkasse Hessen werden sowohl die Träger der Feuerwehren und insbesondere auch die ehrenamtlich engagierten freiwilligen Feuerwehrfrauen und -männer erheblich entlastet.