Gaststätten- und Gewerberecht: Änderung des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes
Mit dem 3. Gesetz zur Änderung des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes vom 10.07.2024 (GVBl. 2024 Nr. 33) wurde das Hessische Ladenöffnungsgesetz dahingehend geändert, dass nunmehr ein Sonntagsverkauf in vollautomatisierten Verkaufseinrichtungen möglich wird. Der Landtag hat einstimmig die Änderung des HLöG beschlossen. Danach ist das HLöG in der Form geändert worden, dass zunächst in § 2 Abs. 1 Nr. 1 eine Legaldefinition für „digitale Kleinstsupermärkte“ aufgenommen wurde. Hierunter fallen vollautomatisierte Verkaufsstellen mit einer Verkaufsfläche von bis zu 120 qm, die ausschließlich Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs feilhalten und durch digitale Lösungen ohne Verkaufspersonal betrieben werden.
Darüber hinaus wurde in § 2 Abs. 1 Nr. 5 HLöG der Begriff „Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs“ begrenzt auf Lebens- und Genussmittel, Erzeugnisse für den Haushaltsbedarf und Hygieneartikel. Des Weiteren wurde § 4 Abs. 1 HLöG um die Nummer 3 ergänzt, dass diese digitalen Kleinstsupermärkte in der Zeit von 0 – 24 Uhr abweichend von der grundsätzlichen Regelung in § 3 HLöG öffnen dürfen.
Mit der jetzigen Regelung wird die Öffnung von digitalen Kleinstsupermärkten auf eine Größe von 120 qm für den Verkauf von Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs ermöglicht. Hintergrund dieser Gesetzesänderung war die Entscheidung des VGH Kassel (Beschl. v. 22.12.2023, Az.: 8 B 77/22), nach der die Öffnung von ausschließlich digital betriebenen Verkaufsmodulen ohne Verkaufspersonal gegen den Sonn- und Feiertagsschutz und damit gegen das Hessische Ladenöffnungsgesetz verstößt. Hierüber haben wir in der HSGB Kompakt unter Meldung 11/24 berichtet.
Aufgrund des gesellschaftlichen Wandels sowie der weitergehenden Flexibilisierung der Wirtschafts-, Arbeits- und Lebensverhältnisse und damit einhergehenden Wandlung des Konsum- und Einkaufsverhaltens der Verbraucher ist die jetzige Änderung zu begrüßen und stellt insbesondere eine Stärkung des ländlichen Raums dar.
Im Rahmen der mündlichen Anhörung zur Änderung des HLöG wurde von Seiten der Allianz für den Sonntag bereits Klage angekündigt, falls das Gesetz in dieser Form geändert wird. Die Allianz für den Sonntag stellt ein Bündnis von Gewerkschaften und Kirchen dar und sieht den vom Grundgesetz garantierten Schutz der Sonntagsruhe verletzt.
Das Gesetz ist am Tag nach seiner Verkündung, also am 11.07.2024, in Kraft getreten.
Wir bitten um Beachtung.