Gewerbe- und Gaststättenrecht
Änderung der Spielverordnung
Am 04.11.2014 ist die Sechste Verordnung zur Änderung der Spielverordnung (BGBl. I S. 1678) in Kraft getreten.
Die Verordnung sieht Regelungen zur Verbesserung des Spieler- und Jugendschutzes und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und Geldwäsche vor, insbesondere:
- Die zulässige Anzahl von Geldspielgeräten in Gaststätten wird grundsätzlich von drei auf zwei Geräte reduziert. Allerdings gilt hier eine Übergangsfrist von fünf Jahren, so dass diese Reduzierung erst zum 10.11.2019 greift.
- Es werden Einzelheiten des personengebundenen Identifikationsmittels (personen-ungebundene Spielerkarte) geregelt.
- Zur Verhinderung der Steuerhinterziehung und der Geldwäsche bei Geldspielgeräten werden die Anforderungen an die Aufzeichnungen verschärft, die während des Spielbetriebes durch die Geldspielgeräte vorgenommen werden müssen: Diese Daten müssen künftig dauerhaft aufgezeichnet, jederzeit elektronisch verfügbar und auslesbar sowie gegen Manipulationen geschützt sein.
- Der max. Verlust als auch der max. Gewinn pro Stunde werden reduziert.
- Die Automatiktaste, mit der der Spieler unbeeinflusst Einsätze tätigen kann, wird verboten.
- Der Spieleinsatz darf künftig nur in Euro und Cent erfolgen; diese Beschränkung zielt ab auf das Spielen mit Geldäquivalenten, das sog. Punktespiel.
Wir bitten um Beachtung