Hessisches Ladenöffnungsgesetz: hier: Vollzugshinweis zu § 6 Abs. 2 Satz 3 HLÖG
Mit Eildienstmitteilung Nr. 1 – ED 6 vom 15.01.2020 haben wir bereits darauf hingewiesen, dass das Hessische Ladenöffnungsgesetz geändert wurde und die Änderungen am 24.12.2019 in Kraft getreten sind.
Zukünftig ist insbesondere zu berücksichtigen, dass drei Monate vor Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags die öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen hat. Aufgrund einer fehlenden Übergangsregelung stellte sich für einige Kommunen die Problematik der Einhaltung dieser Frist. Mit Schreiben vom 28.02.2020 von Seiten des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration wurde uns der im Anhang beigefügte Vollzugshinweis diesbezüglich übermittelt. Danach wird es für vertretbar angesehen, dass bei Unmöglichkeit der Einhaltung dieser Frist es als vertretbar erachtet wird, dass innerhalb der drei Monate die öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen hat.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
Anlage: Schreiben des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration