Hessisches Ladenöffnungsgesetz (HLöG) Handlungsleitfaden für die Gemeinden und den Einzelhandel zur Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen nach § 6 HLöG
Wie bereits vom Hessischen Ministerium für Soziales und Integration angekündigt, wurde uns mit Schreiben vom 28.07.2020 der Handlungsleitfaden für die Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen im Sinne des § 6 HLöG übermittelt.
Aufgrund der am 24.12.2019 in Kraft getretenen Änderungen des HLöG sind die Vorgaben bei der Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage verschärft worden. Insofern dient der nunmehr entworfene Handlungsleitfaden als Richtschnur für die Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen.
Wir möchten insbesondere nochmals darauf hinweisen, dass nach der derzeitigen Regelung eine Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen drei Monate vor Durchführung des verkaufsoffenen Sonntages per Allgemeinverfügung festzusetzen ist.
Darüber hinaus weisen wir darauf hin, dass aufgrund der derzeitigen Regelungen der Corona– Kontakt– und Betriebsbeschränkungsverordnung (Stand 15.08.2020) und den darin enthaltenen Begrenzungen von Veranstaltungen von einer max. Teilnehmerzahl von 250 Besuchern, eine Freigabe - Entscheidung für verkaufsoffene Sonntage nicht erfolgen kann. Auch bei einer ausnahmsweise höheren Besucheranzahl sehen wir derzeit eine Freigabe für problematisch. Entsprechend der derzeitigen Regelung in § 6 HLöG bedarf es eines beträchtlichen Besucherstroms, der aufgrund der derzeitigen Beschränkungen nicht festgestellt werden kann.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
Dezernat 2.1
Anlage: Leitfaden